Abgeordnete der CSU-Fraktion haben o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/18822 v. 02.11.2017). Dieser will das ehrenamtliche Engagement fördern, insbesondere die Bereitschaft und Möglichkeit, Fortbildungen zu absolvieren. Stichworte hierzu: Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung im Fall der freiwilligen bezahlten Freistellung ehrenamtlicher Helfer; Erstattung des Verdienstausfalls selbständiger ehrenamtlicher Helfer bei Fortbildungsveranstaltungen; Schadensersatz für Sachschäden.
Grund für die Gesetzesinitiative
Problem
Das Ehrenamt ist eine fundamentale Stütze unserer Gesellschaftsordnung, dessen Bedeutung aufgrund der demografischen Entwicklungen in Zukunft noch zunehmen wird. Gerade die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr in Bayern basiert wesentlich auf der Hilfsbereitschaft und Selbstlosigkeit der Menschen. Um dieses einzigartige ehrenamtliche Potenzial in Bayern zu erhalten bzw. weiter auszubauen, bedarf es rechtlicher Rahmenbedingungen, die die Ehrenamtlichen vor Nachteilen durch ihre Tätigkeit schützen und ihre rechtliche Stellung klar definieren. Da es für die bayerische Sicherheitsarchitektur von großer Bedeutung ist, dass die in der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr eingesetzten Helfer ihre Leistungen auch künftig auf hohem qualitativen Niveau erbringen können, kommt ihrer ausreichenden Fortbildung eine entscheidende Rolle zu. Es erscheint daher zwingend geboten, die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter zu notwendigen Fortbildungen im Bereich des Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes zu entbehren, zu fördern und sie – ebenso wie die Helfer selbst – vor Nachteilen und finanziellen Schäden durch die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu bewahren.
Lösung
1. Die Neuregelung in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) schafft für den Fall der freiwilligen, bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Entgeltfortzahlung. Vorausgesetzt ist, dass ein privater Arbeitgeber eine im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz tätige ehrenamtliche Einsatzkraft unter Fortgewährung des Arbeitsentgelts freistellt, damit sie an einer vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr anerkannten Fortbildungsveranstaltung teilnehmen kann, die aus besonderen Gründen nur während der üblichen Arbeitszeit stattfinden kann und geeignet ist, zu einer spürbaren Steigerung der Einsatz- und Verwendungsfähigkeit der ehrenamtlichen Einsatzkraft zu führen.
2. Beruflich selbständige ehrenamtliche Helfer erhalten bei der Teilnahme an den genannten Fortbildungsveranstaltungen ihren Verdienstausfall bis zur Höhe der Stundenvergütung der Stufe 4 der Entgeltgruppe 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder ersetzt, vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 3 BayKSG.
3. Alle ehrenamtlichen Helfer erhalten Sachschäden ersetzt, die ihnen ohne eigenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Teilnahme an besagten Fortbildungsveranstaltungen entstanden sind, soweit nicht Dritte Ersatz leisten oder auf andere Weise von Dritten Ersatz erlangt werden kann, vgl. Art. 17 Abs. 3 Satz 4 BayKSG.
4. Die Ersatzansprüche richten sich dabei gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 5 BayKSG gegen die Organisationen, für die die Helfer tätig werden. Nach Art. 17 Abs. 3 Satz 6 BayKSG erstattet der Staat sodann den Organisationen die notwendigen Aufwendungen.
Weitere Informationen
- Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
- Verbundene Meldungen: hier.
- Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.
(koh)