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BVerfG: Schreiben an die Kommunalaufsichtsbehörde im Fall Wetzlar

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Auf die fehlende Umsetzung einer einstweiligen Anordnung des BVerfG zur Vergabe einer Stadthalle durch die Stadt Wetzlar hin (vgl. Pressemitteilung Nr. 16/2018 vom 26. März 2018) hat die Kommunalaufsichtsbehörde den Sachverhalt aufgeklärt und dem Gericht darüber berichtet.

Offensichtlich bestanden bei der Stadt Wetzlar Fehlvorstellungen über die Bindungskraft richterlicher Entscheidungen und den noch verbleibenden Spielraum für eigenes Handeln. Um künftigen Überforderungen von Kommunen in derartigen Situationen vorzubeugen, hat der Vorsitzende des Ersten Senats, Herr Vizepräsident Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, in einem Schreiben an den Regierungspräsidenten angeregt, von Seiten der Kommunalaufsicht sicherzustellen, dass gerichtliche Entscheidungen künftig befolgt werden, etwa durch Anzeigepflichten bei Ablehnung einer Hallenvergabe oder synchrones Monitoring.

Pressemitteilung des BVerfG Nr. 26 v. 20.04.2018 zum Beschl. v. 24.03.2018 – 1 BvQ 18/18