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BVerwG: Freizeitausgleich für verlängerte Arbeitszeit bei der Leipziger Feuerwehr

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Das OVG in Bautzen muss erneut über Klagen von Leipziger Feuerwehrbeamten entscheiden, die einen Freizeitausgleich für eine über 48 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit verlangen. Das hat das BVerwG in Leipzig heute entschieden.

Die reguläre Arbeitszeit für Feuerwehrbeamte beträgt einschließlich des Bereitschaftsdienstes 48 Stunden pro Woche. Ab dem Jahr 2008 haben zahlreiche Feuerwehrbeamte, unter ihnen auch die Kläger, Erklärungen abgegeben, bis zu 52 Stunden pro Woche Dienst zu leisten. So sah sich die Stadt Leipzig in der Lage, den Dienst in 24-Stunden-Schichten einzuteilen. Beamte, die eine solche Erklärung nicht abgaben, wurden im 12-Stunden-Schichtdienst geführt.

Im November 2013 erhoben die Kläger gegen ihre Arbeitszeit sowie deren Abrechnung und Abgeltung Widerspruch, soweit die Arbeitszeit über 48 Stunden pro Woche hinausging. Widerspruch und Klage hatten jeweils keinen Erfolg. Auf die Berufung der Kläger hat das OVG die Beklagte zu Zeitausgleich für Arbeitsstunden verpflichtet, die über 48 Stunden pro Woche hinausgingen. Der Anspruch bestehe allerdings erst ab dem Monat nach Erhebung des Widerspruchs im November 2013 und nicht rückwirkend. Kläger und Beklagte haben hiergegen Revision eingelegt.

Das BVerwG hat die Berufungsurteile teilweise aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen. Zwar hat das OVG zutreffend entschieden, dass den Beamten kein Ausgleich wegen sogenannter „Mehrarbeit“ zusteht. Mehrarbeit ist immer nur die ausnahmsweise angeordnete oder genehmigte zusätzliche Arbeit, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgeht. Im Streit steht aber gerade eine Erweiterung der regelmäßigen Arbeitszeit.

Das OVG muss aber erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs gegeben sind. Nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (RL 88/2003/EG) kann die freiwillige Mehrarbeit (über 48 Stunden hinaus) zulässig sein, wenn denjenigen Beamten, die eine entsprechende Erklärung nicht abgeben, deswegen kein Nachteil droht. Ein solcher Nachteil ist gegeben, wenn der Dienstherr die Verweigerung der Arbeitszeitverlängerung negativ sanktioniert oder wenn die Alternative – hier: der Dienstplangestaltung – sich im Rahmen einer Gesamtschau aller tatsächlichen und rechtlichen Folgen der Weigerung als objektiv negativ darstellt. Ungünstige Umstände, die der Dienstherr bereits kompensiert hat – etwa durch Geld- oder Zeitausgleich -, haben bei dieser Gesamtbetrachtung unberücksichtigt zu bleiben.

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine solche Gesamtbetrachtung nicht aus. Sie werden im Rahmen eines erneuten Berufungsverfahrens zu ermitteln sein.

Die Verfahren sind auch deshalb an das OVG zurückzuverweisen, weil der Umfang des Ausgleichsanspruchs nicht – wie vom OVG vorgenommen – pauschal, sondern durch konkrete Ermittlung der einzelnen Dienststunden zu bestimmen ist, die über das geschuldete Maß von 48 Stunden pro Woche hinausgehen.

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 22 v. 19.04.2018 zum Urt. v. 19.04.2018 – BVerwG 2 C 36.17