Gesetzgebung

StMJ: Bundesrat berät über Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung

Bayern stellt heute im Bundesrat seinen Gesetzentwurf zur Anpassung zivilrechtlicher Vorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung zur sofortigen Sachentscheidung. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback hierzu vor der Sitzung der Länderkammer: „Für mich ist klar: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs greift zu kurz! Es fehlt vor allem eine ausdrückliche Regelung für Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung. Genau in diesem Bereich machen sich unsere kleinen und mittleren Unternehmen die größten Sorgen, Opfer unseriöser Abmahnpraktiken zu werden, etwa wenn es um die Datenschutzerklärung auf der Homepage geht. Der Entwurf des Bundes lässt sie mit ihren Ängsten leider im Regen stehen. Wir brauchen daher klare Regelungen, die für Rechtssicherheit sorgen. Und genau die liefern wir mit unserem bayerischen Entwurf!“

Bausback betont, die von Bayern geforderten Regelungen seien nicht nur rechtspolitisch richtig und geboten, sondern auch aus rechtlichen Gründen erforderlich. Denn der bayerische Entwurf setze zwingendes EU-Recht um. Bayerns Justizminister appelliert an seine Länderkollegen:

„Stimmen Sie dem Antrag Bayerns auf sofortige Sachentscheidung zu und lassen Sie uns den bayerischen Gesetzentwurf schnellstmöglich in den Bundestag einbringen. Wir brauchen keine langwierigen Diskussionen auf Bundesebene – wir brauchen Lösungen. Und genau die enthält unser Vorschlag. Mit ihm sorgen wir für mehr Rechtsklarheit und mehr Rechtssicherheit für unsere Bürgerinnen und Bürger!“

Hintergrund

Der Gesetzentwurf wurde von Bayern am 6. Juli 2018 im Plenum des Bundesrates vorgestellt und dort zu weiteren Beratungen in die Ausschüsse verwiesen. Diese sind noch nicht abgeschlossen. Bayern beantragt daher sofortige Sachentscheidung.

Mit dem Gesetzentwurf will Bayern künftig sicherstellen:

  • Keine Abmahnmöglichkeit durch (angebliche) Mitbewerber, sondern nur durch bestimmte Verbraucherschutzverbände, die die zusätzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.
  • Keine Abmahnmöglichkeit wegen einer Datenschutzerklärung auf der Homepage eines Unternehmers, die allein an formellen Fehlern leidet.
  • Keine Abmahnmöglichkeit, wenn Daten allein zum Zweck der Vertragsabwicklung verarbeitet werden, sondern nur dann, wenn damit ein bestimmter kommerzieller Zweck erfüllt wird – wenn es also zum Beispiel um Werbung oder Marktforschung geht.

Pressemitteilung des StMJ Nr. 130 v. 21.09.2018