Das LG Mannheim hat die Angeklagte W. wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die Angeklagte A. wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, hiervon jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Feststellungen des LG schloss die Angeklagte W. in ihrer Funktion als Kämmerin der Stadt Pforzheim im Zeitraum 2003 bis 2006 zum Teil hochriskante Finanzderivatgeschäfte ab, um die bereits bei Amtsübernahme schlechte Haushaltssituation der Stadt zu verbessern. Nachdem sich die Marktwerte dieser Derivate ungünstig entwickelten und zeitnah haushaltswirksame Zahlungen für die Stadt anstanden, entschloss sich die Angeklagte W. im Sommer 2006, um die prekäre Lage nicht offenlegen zu müssen und so ihren guten Ruf zu gefährden, die Zahlungspflichten durch erneute Umstrukturierungen mittels des Abschlusses weiterer Finanzderivate (sog. „CMS Spread Ladder swaps“) in die Zukunft zu verschieben, was – wie sie wusste – mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden war. In Ansehung einer weiteren Verschlechterung der Situation und erneut für die Stadt anstehender Zahlungen weihte die Angeklagte W. im Oktober 2016 die Angeklagte A. als damalige Oberbürgermeisterin der Stadt ein. Da die Angeklagten die hohen Buchwertverluste der Finanzgeschäfte vor dem Gemeinderat nicht offenlegen und anstehende Zahlungen vermeiden wollten, wandelten sie die bisherigen Derivate in andere hochriskante Derivate mit erst später fälligen Zahlungspflichten um.
Das LG hat angenommen, die verfahrensgegenständlichen Derivatabschlüsse, die gegen kommunalrechtliche Haushaltsgrundsätze verstoßen hätten und daher pflichtwidrig gewesen seien, hätten zu Vermögensnachteilen der Stadt Pforzheim zumindest in Höhe der Gewinnmargen der Banken geführt.
Der 1. Strafsenat hat das Urteil des LG auf die Revisionen beider Angeklagter aufgehoben, weil die getroffenen Feststellungen die Schuldsprüche nicht tragen. Dass ein durch das jeweilige Derivatgeschäft verursachter Nachteil in der Gewinnmarge der Bank liegt, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, weil dabei unberücksichtigt bleibt, dass es sich bei der Gewinnmarge um eine angemessene Gegenleistung für den Derivatabschluss gehandelt haben könnte. In Anbetracht der schon schlechten finanziellen Ausgangslage der Stadt Pforzheim und der komplexen Struktur der verfahrensgegenständlichen Derivatgeschäfte bedarf es vor diesem Hintergrund neuer Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Stadt durch die Derivate jeweils ein Vermögensnachteil entstanden ist. Der Senat hat die Sache insofern zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des LG zurückverwiesen.
Pressemitteilung des BGH Nr. 193 v. 19.12.2018 zum Beschl. v. 19.09.2018 – 1 StR 194/18