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BayVGH: Bürgerbegehren „Kein Tunnel in Starnberg“ ist unzulässig

Der 4. Senat des BayVGH hat mit heute bekannt gegebenem Urteil entschieden, dass das Bürgerbegehren „Kein Tunnel in Starnberg“ von der Stadt Starnberg zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Das Bürgerbegehren richtete sich gegen den angekündigten Bau eines im Jahr 2007 genehmigten, ca. 1,9 km langen Entlastungstunnels in der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 2 in Starnberg. Das im Juni 2017 eingereichte Bürgerbegehren zielte mit seiner Fragestellung darauf ab, dass „die Stadt Starnberg alles unternimmt, damit der planfestgestellte B 2- Tunnel in unserer Stadt nicht gebaut wird“. Diese Formulierung wurde von der Mehrheit des Stadtrats aus verschiedenen Gründen für unzulässig gehalten. Eine dagegen gerichtete Klage wies das VG München ab. Die von den Initiatoren des Bürgerbegehrens eingelegte Berufung zum BayVGH hatte ebenfalls keinen Erfolg.

In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2019 wurde vor allem die Frage erörtert, ob die mit dem Bürgerbegehren angestrebte Verpflichtung der Stadt, „alles“ gegen den Bau des Tunnels zu unternehmen, einen hinreichend bestimmten und vollzugsfähigen Inhalt hat. Das Gericht wies die Beteiligten darauf hin, dass sich aus der Fragestellung nicht ergebe, welche rechtlichen und/oder politischen Mittel der Stadtrat und die Stadtverwaltung im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids ergreifen müssten.

Nach Ansicht des BayVGH umfasst die Formulierung des Bürgerbegehrens zwar auch das ursprüngliche, rechtlich zulässige Ziel, einen zugunsten des Tunnelbaus gefassten und dem Bundesverkehrsminister förmlich mitgeteilten Stadtratsbeschluss vom Februar 2017 zu revidieren; gefordert wird aber darüber hinaus ein weiteres Tätigwerden zur Verhinderung des Tunnels.

Gegen das Urteil des BayVGH können die unterlegenen Vertreter des Bürgerbegehrens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe einen Antrag auf Zulassung der Revision beim BVerwG stellen.

Pressemitteilung des BayVGH v. 14.03.2019 zum Urt. v. 13.03.2019 – 4 B 18.1851