Die o.g. Verordnung v. 31.03.2020 wurde am 31.03.2020 im BayMBl. bekanntgemacht (BayMBl. Nr. 162). Sie tritt am 01.04.2020 in Kraft. Hiernach werden durch eine Änderung von § 2 Abs. 4 Satz 2 BayIfSMV weitere Ausnahmen vom Ladenöffnungsverbot konzediert. Darüber hinaus erhält die Verordnung einen neuen § 4 (Vorläufige Ausgangsbeschränkung) und § 5 (Ordnungswidrigkeiten). Mit § 4 übernimmt die geänderte BayIfSMV den wesentlichen Regelungsgegenstand der Bayerischen Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie v. 24.03.2020 (BayMBl. Nr. 132/2020 v. 24.03.2020 v. bzw. GVBl. Nr. 7/2020 v. 26.03.2020, S. 178), die mit Ablauf des 31.03.2020 außer Kraft tritt. (koh)