Gesetzgebung

GVBl. (13/2020): Gesetz über einen BayernFonds und eine Bayerische Finanzagentur (BayernFonds- und Finanzagentur-Gesetz – BayFoG) verkündet

Das o.g. Gesetz v. 27.04.2020 wurde am 30.04.2020 verkündet (GVBl. S. 230). Es tritt am 01.05.2020 in Kraft. Hiernach wird ein nichtrechtsfähiges Sondervermögen „BayernFonds“ zur Stützung der Realwirtschaft errichtet. Um die dafür erforderlichen Finanzmittel einzuwerben und zu verwalten, wird eine Bayerische Finanzagentur GmbH errichtet, die das nichtrechtsfähige Sondervermögen BayernFonds vertritt und mit der Verwaltung des BayernFonds betraut wird. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen hat der Gesetzentwurf signifikante Änderungen erfahren. Diese sind insbesondere eine Reaktion auf die Kritik des BayORH am ursprünglichen Gesetzentwurf. Zudem wurde ein Teil (€ 10 Mrd.) der für den Garantierahmen des Bayern-Fonds vorgesehenen Mittel (ursprünglich € 36 Mrd., nunmehr € 26 Mrd.) zugunsten einer Rückbürgschaft für die LfA Förderbank Bayern umgewidmet. Hierzu wurde parallel im 2. Nachtragshaushaltsgesetz 2020 der Ermächtigungsrahmen für Rückbürgschaften zugunsten der LfA Förderbank Bayern statt wie beabsichtigt auf € 2 Mrd. auf nunmehr € 12 Mrd. angehoben.

Weitere Informationen

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs: hier; Beschlussempfehlung mit Bericht: hier.
  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Beratungsstand- bzw. Verlauf: hier.
  • Verbundene Meldungen: hier.

(koh)