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Innerörtliche Begrünung in Bayern

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Darum ging es in einer Schriftlichen Anfrage im Bayerischen Landtag. Die unten vermerkte Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) vom 4.11.2025 geben wir nachfolgend auszugsweise wieder:

[Vorbemerkung der Anfrage] Der fortschreitende Klimawandel stellt bayerische Städte vor erhebliche Herausforderungen. Hitzeinseln, zunehmende Versiegelung und der Verlust innerstädtischer Grünflächen beeinträchtigen die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und gefährden die ökologische Resilienz urbaner Räume. Städtische Begrünung – durch Fassaden- und Dachbegrünung, Baumpflanzungen sowie die Entsiegelung von Flächen – gilt als zentrale Anpassungsstrategie zur Hitzeminderung, Verbesserung der Luftqualität und Förderung der Biodiversität.

Die Staatsregierung hat in den vergangenen Jahren verschiedene Förderprogramme aufgelegt, deren Inanspruchnahme, Wirksamkeit und strategische Ausrichtung bislang jedoch nicht umfassend transparent gemacht wurden. Insbesondere bleibt unklar, in welchem Umfang die bereitgestellten Mittel tatsächlich von Kommunen abgerufen wurden, welche konkreten Projekte auf staatlichen Liegenschaften realisiert wurden und welche rechtlichen sowie bürokratischen Hemmnisse einer ambitionierten Umsetzung entgegenstehen. Zudem fehlt Klarheit darüber, wie die Staatsregierung den Erfolg ihrer Begrünungsstrategie misst, wie sie Kommunen bei der Konzeptentwicklung unterstützt und welche Anreize sie privaten Eigentümern bietet. Eine umfassende Darstellung der Förderlandschaft, der tatsächlichen Mittelverwendung sowie der strategischen Weiterentwicklung ist notwendig, um die Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen zu bewerten und künftige Schwerpunktsetzungen transparent zu machen.

1.a) Mit welchen laufenden Förderprogrammen unterstützt die Staatsregierung die Begrünung bayerischer Städte …?

1.b) Wie viele Mittel wurden für diese Programme im Haushalt jeweils in den Jahren 2015 bis 2025 bereitgestellt …?

1.c) Wie viel der bereitgestellten Mittel wurde tatsächlich von Kommunen abgerufen …?

„Die Fragen 1 a bis 1 c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es gibt zahlreiche Förderprogramme, die zwar auch, aber nicht alleinig Maßnahmen zur Begrünung im Sinne der Anfrage fördern; beispielsweise sind in vielen Maßnahmen der Städtebauförderung auch Begrünungen enthalten, dies wird aber nicht gesondert erfasst. Im Sinne eines alleinigen Förderzwecks lässt sich das laufende Förderprogramm ,Streuobst für alle!‘ nennen: Im Jahr 2021 schloss die Staatsregierung zusammen mit acht Verbänden den Bayerischen Streuobstpakt. Der Streuobstpakt hat zum Ziel, bis zum Jahr 2035 den aktuellen Streuobstbestand zu erhalten und zusätzlich 1 Million Streuobstbäume zu pflanzen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde innerhalb der Bayerischen Verwaltung für Ländliche Entwicklung mit dem Förderprogramm ,Streuobst für alle!‘ die Möglichkeit geschaffen, den Erwerb von Streuobstbäumen zu fördern.

Da die Anträge die Möglichkeit der Pflanzung von Streuobstbäumen in Siedlungsbereichen und Landschaft umfassen, ist eine Benennung der gepflanzten Baumanzahl in einer geschlossenen Ortslage nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich. Geltungszeitraum: 6.9.2022–31.12.2025, Rechtsgrundlage: Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung in Bayern (FinR-LE), Förderfähige Maßnahmen: Beschaffung von Streuobstbäumen für Kommunen, Vereine und Verbände. Die Bäume können unentgeltlich an Privatpersonen weitergegeben werden. Fördersatz: bis zu 45 j pro Baum, Haushaltstitel: 0803/ 686 58, Beginn des Programms und der Auszahlungen: 2022, Mittelbereitstellung: 2023: 519.002,07 j, 2024: 1.760.168,16 j. Zu 2025 ist keine Angabe möglich, da das aktuelle Haushaltsjahr noch nicht abgeschlossen ist. Antragsteller sind Kommunen, Vereine und Verbände. Eine Differenzierung von Kommunen (bzgl. beschiedener Fördermittel, Abrufquote und Anzahl geförderter Projekte) ist statistisch nicht darstellbar.“

2.c) Welche Pläne hat die Staatsregierung, um die Begrünung staatlicher Liegenschaften sowie die Förderung kommunaler und privater Begrünungsprojekte in den kommenden Jahren zu intensivieren (bitte Darstellung nach geplanten Maßnahmen, Zeitplan und erwarteten Investitionsvolumina)?

Die Staatsregierung plant, den bisherigen erfolgreichen Weg sowohl bei staatlichen Maßnahmen als auch bei der Förderung kommunaler und privater Maßnahmen fortzusetzen und nötigenfalls weiterzuentwickeln. Maßnahmen zur Begrünung sind typischerweise Teil von umfassenderen Baumaßnahmen, sodass eine isolierte Quantifizierung im Sinne der Fragestellung ausscheidet. So ist beispielsweise die Verbesserung der grünen Infrastruktur in allen Programmen der Städtebauförderung eine Querschnittsaufgabe, nicht aber alleiniger Förderzweck. Mit der Förderinitiative ,Klima wandel(t) Innenstadt‘ zur klimagerechten Innenentwicklung unterstützt die Städtebauförderung seit 2024 ganz gezielt die bayerischen Städte, Märkte und Gemeinden, die Herausforderungen angesichts des Klimawandels anzugehen.

In Erneuerungsgebieten werden innovative und ganzheitliche Projekte zur klimagerechten Innenentwicklung unterstützt, u.a. auch Projekte der klimaresilienten Stadt- und Freiraumgestaltung. Hierbei können Begrünungsmaßnahmen integrale Bestandteile darstellen. Mit einem verbesserten Fördersatz von 80 bis maximal 90 % der förderfähigen Ausgaben werden attraktive Anreize für Maßnahmen zur klimagerechten Innenentwicklung geschaffen. Diese Initiative soll weitergeführt werden und auch in Zukunft sollen mit Mitteln der Städtebauförderung kommunale und private Begrünungsprojekte in städtebaulichen Erneuerungsgebieten unterstützt werden.“

3.a) Welche konkreten rechtlichen Hürden identifiziert die Staatsregierung bei der Umsetzung von Begrünungsprojekten (insbesondere Baurecht, Naturschutzrecht, Denkmalschutz)?

3.b) Welche konkreten bürokratischen Hürden identifiziert die Staatsregierung bei der Umsetzung von Begrünungsprojekten (insbesondere Antragsverfahren, Genehmigungszeiten, Zuständigkeitsüberschneidungen)?

„Die Fragen 3 a und 3 b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das umfassende Engagement der Staatsregierung für Bürokratieabbau, beispielsweise im Rahmen der Modernisierungsgesetze, erleichtert das Bauen im Allgemeinen und damit auch bauliche Maßnahmen zur Begrünung. Baurecht ist immer von dem konkreten Vorhaben an einem konkreten Ort mit den dort geltenden Bestimmungen zu beachten. Planungsrechtlich müssen entsprechende Bindungen durch Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen beachtet werden, das ist Ausfluss der verfassungsrechtlich geschützten kommunalen Planungshoheit.

… Festsetzungen in Bebauungsplänen können planerische Vorgaben unter anderem hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung, Grünflächen und Bepflanzungen beinhalten, vgl. § 9 Abs. 1 Nrn. 1, 15, 25 Baugesetzbuch (BauGB). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sind dessen Festsetzungen grundsätzlich einzuhalten. Daher empfiehlt sich im Rahmen von Begrünungsprojekten eine frühzeitige Prüfung der Regelungen des jeweiligen Bebauungsplans.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO ermächtigt die Gemeinden, Satzungen zu erlassen über das Verbot von Bodenversiegelung, nicht begrünten Steingärten sowie ähnlich eintönigen Flächennutzungen mit hoher thermischer oder hydrologischer Last oder erheblich unterdurchschnittlichem ökologischen oder wohnklimatischen Wert. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren Prüfungsgegenstand, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c), 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO. Die Umsetzung von Begrünungsprojekten erfordert die Prüfung der Vereinbarkeit mit technischer Infrastruktur (z.B. Photovoltaik). Dies ist im Einzelfall lösbar, wenn es frühzeitig in der Planung berücksichtigt wird. Darüber hinaus können mehrere schutzwürdige Aspekte betroffen sein (z.B. Brandschutz, Artenschutz, Denkmalschutz), welche die Berücksichtigung weiterer Anforderungen erforderlich machen (z.B. Artenschutzfachbeiträge).

Durch eine frühzeitige Abstimmung aller Beteiligten, Nutzung vorhandener Leitfäden etc. und eine gebündelte Antragstellung lässt sich der Verwaltungsaufwand erfahrungsgemäß deutlich begrenzen. Auch bei staatlichen Bauvorhaben sind die einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorgaben zu beachten; rechtliche oder bürokratische Hürden speziell zur Begrünung werden in diesem Zusammenhang nicht gesehen. Die Denkmalpflege stellt keine rechtliche Hürde für Begrünungsprojekte dar, ihre Aufgabe ist es vielmehr, historische Altstadtbereiche als lebendigen, nutzbaren und bewohnten Lebensraum zu erhalten. Oft ist es gerade die Denkmalpflege, die sich dafür einsetzt, historische Freiflächen als letzte ,Rückzugsorte‘ für Grün im Innenstadtbereich zu schützen.

Deshalb unterstützt das Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) Kommunen proaktiv bei der Konzeptentwicklung für resiliente und zugleich denkmalverträgliche Begrünungsmaßnahmen (vgl. z.B. Kommunales Denkmalkonzept Erlangen, Kommunales Denkmalkonzept Würzburg), die Planungssicherheit und Anreize auch für Privatpersonen bieten. Das BLfD liefert niederschwellige denkmalfachliche Beiträge für städtebauliche Wettbewerbe und Umgestaltungsmaßnahmen, die Möglichkeitsräume für denkmalverträgliche Begrünungsmaßnahmen aufzeigen (z.B. Umgestaltung des Obstmarkts in Nürnberg, Wettbewerb Kunstareal München).

[…]

Antwort des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr im Einvernehmen mit allen Ressorts vom 4.11.2025 (LT-Drs. 19/8798)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 9/2026, Rn. 87.