Gesetzgebung

BayMBl. (240/2020): Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) bekanntgemacht

Die o.g. Verordnung v. 05.05.2020 wurde am 05.05.2020 veröffentlicht (BayMBl. Nr. 240). Sie tritt im Wesentlichen am 11.05.2020 in Kraft und soll mit Ablauf des 17.05.2020 außer Kraft treten. Inhaltlich setzt Sie insbesondere Beschlüsse des Ministerrats v. 05.05.2020 um und ersetzt die 3. BayIfSMV, die mit Ablauf des 10.05.2020 außer Kraft tritt. Hinsichtlich der Beschlüsse des Ministerats, die bereits vor dem 11.05.2020 in Kraft treten sollen, wird bereits die 3. BayIfSMV geändert und die Änderungen sodann in die 4. BayIfSMV übernommen. Darüber hinaus wird die Geltungsdauer der Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) um eine weitere Woche verlängert (bis zum Ablauf des 17.05.2020).

Wesentliche Änderungen der 3. BayIfSMV zum 06.05.2020

Öffnung von Spielplätzen

Hiernach wird § 4 Abs. 1 wie folgt geändert (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

§ 4 Betriebsuntersagungen

(1) 1Untersagt ist der Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens, sondern der Freizeitgestaltung dienen. 2Hierzu zählen insbesondere Sauna- und Badeanstalten, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Museen, Stadtführungen, Sporthallen, Sport- und Spielplätze Sportplätze, Fitnessstudios, Bibliotheken, Wellnesszentren, Thermen, Tanzschulen, Tierparks, Vergnügungsstätten, Wettannahmestellen, Fort- und Weiterbildungsstätten, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendhäuser, Jugendherbergen und Schullandheime. 3Untersagt werden ferner Reisebusreisen.

(2)-(5) […]

Darüber hinaus wird ein neuer § 7b (Spielplätze) in die 3. BayIfSMV eingefügt (siehe dazu sogleich unter „Wegfall der allgemeinen Ausgangsbeschränkung“).

Diese Regelungen finden sich in § 10 der. 4. BayIfSMV wieder (Spielplätze).

Wegfall der allgemeinen Ausgangsbeschränkung

Mit Wirkung ab dem 6. Mai 2020 entfällt die allgemeine Ausgangsbeschränkung. Die bestehende Kontaktbeschränkung und das Distanzgebot gelten fort.

Hierzu wird § 7 der 3. BayIfSMV neu gefasst und die §§ 7a und 7b neu eingefügt:

§ 7 Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

(1) 1Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. 2Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

(2) Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

(3) Triftige Gründe im Sinne des Abs. 2 sind insbesondere:

1. die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
2. die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen sowie der Leistungen von Physiotherapeuten und der Fußpflege, der Besuch bei Angehörigen sonstiger therapeutischer Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist, sowie Blutspenden,
3. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und Einkauf in den nach § 4 zulässigerweise geöffneten Ladengeschäften einschließlich der Besuch von Friseurbetrieben,
4. der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
5. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
6. die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
7. Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im selben Hausstand lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und
8. Handlungen zur Versorgung von Tieren.

(4) 1Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. 2Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.

§ 7 Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum

(1) Der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen Raum ist so zu gestalten, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfasst.

(2) Das Feiern und Grillen auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist unabhängig von den anwesenden Personen untersagt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten, bei denen eine Zusammenkunft oder ein Zusammenwirken mehrerer Personen im öffentlichen Raum erforderlich ist.“

 

§ 7a Kontaktbeschränkung im privaten Raum

1Der Teilnehmerkreis einer Zusammenkunft in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken darf nur die Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie eine weitere Person umfassen. 2Abweichend von Satz 1 ist die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung Minderjähriger in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn sie Kinder aus höchstens drei Hausständen umfasst. 3§ 5 bleibt unberührt.

 § 7b Spielplätze

(1) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.

(2) Polizei und kommunale Sicherheitsbehörden sind gehalten, überfüllte Spielplätze vorübergehend ganz oder teilweise zu schließen.

Diese Regelungen finden sich in §§ 2, 3 und 10 der 4. BayIfSMV wieder.

Änderungen der 3. BayIfSMV zum 09.05.2020

Lockerung des Besuchsverbots in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen usw.

Hiernach erhält § 5 der 3. BayIfSMV einen neuen Absatz 2 (Änderungen gefettet):

§ 5 Besuchsverbote

(1) 1Untersagt wird der Besuch von

1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize,

2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

5. Altenheimen und Seniorenresidenzen.

2Die Begleitung Sterbender durch den engsten Familienkreis ist abweichend von Satz 1 jederzeit zulässig.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 darf jeder Patient oder Bewohner einmal täglich von einer Person aus dem Kreis der in § 3 Satz 1 genannten Familienangehörigen, bei Minderjährigen auch von den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam, oder einer weiteren festen Person während einer festen Besuchszeit besucht werden; alle Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. 2Weitere Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 sind zu medizinischen, rechtsberatenden oder seelsorgerischen Zwecken oder zur Erbringung sonstiger Dienstleistungen zulässig; sie sind von der Einrichtungsleitung vorab zu genehmigen. 3Für die Besucher gilt eine Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. 4Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 5Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.

Diese Vorschriften finden sich in § 4 der 4. BayIfSMV wieder (Spezielle Besuchsverbote).

Hinweis: In dem neuen § 5 Abs. 2 Satz 1 der 3. BayIfSMV ist von Personen „aus dem Kreis der in § 3 Satz 1 genannten Familienangehörigen“ die Rede. Dies beruht wohl auf einem Redaktionsversehen, denn in § 3 Satz 1 der 3. BayIfSMV sind keine Personen genannt. § 3 Satz 1 der 4. BayIfSMV hingegen erwähnt „Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister“.

(koh)