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BayVGH: Corona – Keine Außervollzugsetzung der Maskenpflicht

Mit Beschluss vom 7. Mai 2020 hat der BayVGH einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die 3. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (3.BayIfSMV) abgelehnt.

Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene 3. Verordnung vom 1. Mai 2020 verpflichtet die Kunden von Ladengeschäften, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels sowie deren Begleitpersonen ab dem 7. Lebensjahr, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen. Eine entsprechende Verpflichtung enthält die Verordnung für die Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen.

Der in Bayern wohnhafte Antragsteller wendet sich gegen diese Verpflichtungen und verfolgt im Eilverfahren das Ziel, dass die genannten Regelungen einstweilig außer Vollzug gesetzt werden. Er vertritt die Auffassung, dass es hierfür keine Ermächtigungsgrundlage gebe, weil das Tragen einer MNB nicht erforderlich sei, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen.

Der 20. Senat des BayVGH hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass im Rahmen der zu treffenden Folgenabwägung eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Normen nicht dringend geboten sei. Die Anordnung zum Tragen einer MNB in den Geschäften des Einzelhandels und im öffentlichen Personennahverkehr dürfte nach Ansicht des Gerichts von der Ermächtigungsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes gedeckt sein, weil die Maskenpflicht in der derzeitigen Situation als geeignet erscheine, die Infektionszahlen zu reduzieren oder jedenfalls einzudämmen. Die Verpflichtung zum Tragen einer MNB könne es unter Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln und Abstandsgebote ermöglichen, Beschränkungen und Verbote zu lockern bzw. aufzuheben.

Der Senat sah die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens jedoch als offen an, weil in der 3.BayIfSMV – anders als in der insoweit am 11. Mai 2020 in Kraft tretenden 4.BayIfSMV – keine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit von dieser Verpflichtung vorgesehen ist. In der danach zu treffenden Folgenabwägung berücksichtigt der Senat, dass bei einer Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen mit vermehrten Infektionsfällen zu rechnen sei. Er kommt zu dem Ergebnis, dass der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit größeres Gewicht habe als die zeitlich befristete und nur die Lebensbereiche des Einkaufens und des Personennahverkehrs betreffende Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht.

Gegen den Beschluss des BayVGH gibt es keine Rechtsmittel.

Pressemitteilung des BayVGH v. 07.05.2020 zum Beschl. v. 07.05.2020 – 20 NE 20.926

Redaktionelle Hinweise

Relevante §§ der 3. BayIfSMV: § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, § 8. Diese §§ sind durch die 4. BayIfSMV, die teilweise auch noch die 3. BayIfSMV ändert, nicht geändert worden.