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Eine Baueinstellungsverfügung erledigt sich nicht durch den Erlass einer Baubeseitigungsanordnung

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Art. 43 BayVwVfG, Art. 21, 36, 38 VwZVG (Sofortvollzug; Zwangsgeldandrohung; Erledigung auf andere Weise; Baueinstellung; Baubeseitigung; Konsumtion)

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Androhung eines Zwangsgelds zur Durchsetzung einer bestandskräftig gewordenen Baueinstellungsverfugung. Er ist Eigentümer des Grundstucks Flur-Nr. 1, Gemarkung D, das mit einem sanierungsbedürftigen Wohnhaus bebaut ist. Mit Bescheid vom 2. Juli 2019 erteilte ihm das Landratsamt R (im Folgenden: Landratsamt) eine Baugenehmigung zur Sanierung des Gebäudes. Die Baugenehmigung stand unter der auflösenden Bedingung, dass das beigefugte Sanierungskonzept eingehalten wird. Nachdem das Landratsamt bei einer Baukontrolle festgestellt hatte, dass das Sanierungskonzept nicht eingehalten worden war, stellte es am 24. September 2019 mündlich und mit Bescheid vom 25. September 2019 unter Androhung eines Zwangsgelds in Hohe von 2500,– Euro die Bauarbeiten ein. Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller nicht eingelegt. Mit Bescheid vom 22. April 2020 drohte das Landratsamt ein weiteres Zwangsgeld in Hohe von 5000,– Euro an, da weitere Bauarbeiten festgestellt wurden, und stellte das Zwangsgeld in Hohe von 2500,– Euro fällig. Mit Bescheid vom 14. Mai 2020 verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller, das Wohngebäude und den Carport sowie die entsprechenden Bodenversiegelungen und die Stützwände aus Findlingssteinen zu beseitigen. Ein Sofortvollzug wurde nicht angeordnet. Der Antragsteller hat Klage gegen diesen Bescheid erhoben (RN 6 K 20.977), über die das Verwaltungsgericht Regensburg nach Aktenlage noch nicht entschieden hat. Am 10. Dezember 2020 stellte das Landratsamt das Zwangsgeld in Hohe von 5000,– Euro fällig und drohte für den Fall der Nichtbefolgung des Baueinstellungsbescheids ein weiteres Zwangsgeld in Hohe von 10 000,– Euro an, da gemäß einer Baukontrolle weitere Bauarbeiten vorgenommen worden seien. Gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2020 hat der Antragsteller Klage (RN 6 K 21.50) und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erhoben. Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat das Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag abgelehnt. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

BayVGH, Beschluss vom 08.07.2021, 15 CS 21.1642

Entnommen aus BayVBl. Heft 10/2022 S. 341