Gesetzgebung

Grundsätze für die sichere Aufstellung von Verkehrszeichen

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Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr hat mit Schreiben vom 2.5. 202 2 (Az. 49-43321-3-1) an die Staatlichen Bauämter mit Straßenbauaufgaben und die kommunalen Spitzenverbände Folgendes ausgeführt:

„Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 02/2022 vom 2.2.2022 – StB 26/7122.3/5/ 3612626 die Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen, Ausgabe 2021, bekanntgegeben. Die Grundsätze … ersetzen die Grundsätze für die Aufstellung von Verkehrsschildern an Bundesfernstraßen, Ausgabe 2000. Mit den neuen Grundsätzen wurden auch die Abschnitte 7.1, 7.2 und 7.3 der ZTV VZ 2011 und der Abschnitt 3.3.2 der TLP VZ 2011 aktualisiert. Diese Abschnitte sind nicht mehr anzuwenden. Wir bitten, die Grundsätze … für Bundes- und Staatsstraßen sowie die in staatlicher Verwaltung stehenden Kreisstraßen anzuwenden. Eine Umrüstung vorhandener Aufstellvorrichtungen ist grundsätzlich nicht erforderlich … Den Landkreisen und Kommunen wird die Anwendung der Grundsätze empfohlen.“

Inhalt und Gliederung der Grundsätze:

1.Allgemeines

2.Passiv sichere Gabelständer

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.2 Gabelständer mit Gurtrohrdurchmesser 76 mm

2.3 Gabelständer mit Gurtrohrdurchmesser 60 mm

2.4 Gabelständer mit Gurtrohrdurchmesser 48 mm

3.Passiv sichere Trimaste

Die Grundsätze für die passiv sichere Aufstellung von Verkehrszeichen, Ausgabe 2021, werden auf der Homepage der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de) bereitgestellt und bei Bedarf aktualisiert.

Der Beitrag stammt aus der FstBY 13/2022, Rn. 166.