Rechtsprechung Bayern

Wohnungseigentümerschaft klagt gegen eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis

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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt Rechtsschutz im Hinblick auf eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis, die der nicht zu ihren Mitgliedern gehörenden Beigeladenen für im Teileigentum stehende Räume auf dem Grundstück der Mitglieder der Klägerin erteilt worden ist.

§§ 42, 113 VwGO; § 11 GastG; § 9a WEG (Fortsetzungsfeststellungsklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine für eine Teileigentumseinheit auf dem gleichen Grundstück erteilte vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis; Prozessführungsbefugnis [bejaht]; Fortsetzungsfeststellungsinteresse [verneint]; Klagebefugnis [verneint])

Amtliche Leitsätze
  1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer desselben Grundstücks aus, und zwar auch dann, wenn Störungen durch einen nicht zur Eigentümergemeinschaft gehörenden Dritten geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 12.03.1998 – 4 C 3.97).
  2. Diese Grundsätze gelten auch für die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die für eine Teileigentumseinheit erteilte Gaststättenerlaubnis.

BayVGH, Urteil vom 10.03.2022, 22 B 19.196 (nicht rechtskräftig)

Zum Sachverhalt

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, begehrt Rechtsschutz im Hinblick auf eine vorläufige gaststättenrechtliche Erlaubnis, die der nicht zu ihren Mitgliedern gehörenden Beigeladenen für im Teileigentum stehende Räume auf dem Grundstück der Mitglieder der Klägerin erteilt worden ist. Im gemeinschaftlichen Eigentum der Mitglieder der Klägerin steht unter anderem das Grundstück Flur-Nr. 1 der Gemarkung S. Das Grundstück ist mit einem Hochhaus bebaut, das über 500 Wohnungen in den Obergeschossen sowie im Erdgeschoss mehrere gewerbliche Flächen aufweist. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Teileigentumseinheit Nr. 4.

Weitere gaststättenrechtliche Erlaubnisse für diese Teileigentumseinheit sind Gegenstand des Verfahrens 22 B 21.860; für die Teileigentumseinheit Nr. 11 erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnisse sind Gegenstand des Verfahrens 22 B 19.197. Mit Bescheid vom 12.10.2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen für von der Teileigentumseinheit Nr. 4 umfasste Räume eine längstens bis 11.01.2016 gültige vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 GastG für den Betrieb „M-Bar“. Diese Erlaubnis wurde unter Auflagen und Beschränkungen erteilt. Unter anderem durften ins Freie führende Türen und Fenster grundsätzlich nur bis 22:00 Uhr offenstehen.

Bereits am 28.09.2015 hatte die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (VG) Klage gegen den Betrieb der „M-Bar“ erhoben. Mit Bescheid vom 16.11.2015 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung der vorläufigen Erlaubnis vom 12.10.2015 an. Ein von der Klägerin gestellter Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb ohne Erfolg (VG München, B.v. 14.12.2015 – M 16 S 15.4909).

Mit Bescheid vom 30.11.2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine weitere, ab dem 12.01.2016 und längstens bis 11.04.2016 gültige vorläufige Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 GastG („1. Verlängerung“). Dieser Verlängerungsbescheid entsprach inhaltlich der vorläufigen Erlaubnis vom 12.10.2015. Zum 29.02.2016 meldete die Beigeladene ihr Gewerbe „Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft“ ab.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.12.2016 wies das VG die Klage ab. In der Folge beantragte die Klägerin die Durchführung der mündlichen Verhandlung und stellte ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um. Mit Urteil vom 17.10.2017 wies das VG die Klage ab. Der BayVGH hat die Berufung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassenen.

 

Entnommen aus den Bayerischen Verwaltungsblättern 7/2023, S. 230.