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Denkmalschutz: Darlegungslast für die Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals

Steintafel, Aufschrift "Denkmalschutz", Pfeil nach rechts
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Zur Darlegungslast für die Unzumutbarkeit der Erhaltung eines Denkmals entschied das Bundesverwaltungsgericht. Der Gegenstand der Klage war die Unkenntnis der Denkmaleigenschaften der Eigentümer. Dem unten vermerkten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 02. März 2023 ist Folgendes zu entnehmen:

„Die Beschwerde möchte der Sache nach rechtsgrundsätzlich klären lassen, ob im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG der Versuch der Veräußerung eines aufgrund des Denkmalschutzrechts nicht bebaubaren Grundstücks durch den Eigentümer zur Darlegung und zum Nachweis der Unzumutbarkeit des Erhalts des Denkmals verlangt werden kann, wenn der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks keine Kenntnis von der Denkmaleigenschaft hatte. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil die Frage nicht klärungsbedürftig ist. Sie ist zu bejahen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts führt eine gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung eines Eigentümers im engeren Sinn. Anders liegt es, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht. Wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann, so wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt.

Tritt eine gesetzliche Erhaltungspflicht hinzu, so wird aus dem Recht eine Last, die der Eigentümer allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne dafür die Vorteile einer privaten Nutzung ziehen zu können (BVerfG, Beschluss vom 2.3.1999 – 1 BvL 7/91 – BVerfGE 100, 226 [242]). Die Privatnützigkeit wird aber erst dann nahezu vollständig beseitigt, wenn auch die Möglichkeit einer Veräußerung praktisch entfällt, weil sie sich nicht oder nur unzumutbar, etwa gegen einen allein symbolischen Kaufpreis, ins Werk setzen lässt (BVerwG, Beschluss vom 28.7.2016 – 4 B 12.16 – NVwZ 2017, 641 Rn. 8).

Es ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, dem Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann (BVerwG, Beschlüsse vom 17.11.2009 – 7 B 25.09 …). Diese zu Baudenkmälern formulierten Grundsätze gelten auch für unbebaute Grundstücke, bei denen die Privatnützigkeit des Eigentums ebenso die Verfügungsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Veräußerung umfasst.

Die Beschwerde verlangt in Anlehnung an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.2.2000 – 1 BvR 242/91, 315/99 – (BVerfGE 102, 1 [21 f.]), die Grenze der Zumutbarkeit der Erhaltungspflicht des § 8 Abs. 1 SächsDSchG2) abweichend zu bestimmen, wenn der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks dessen Denkmaleigenschaft nicht kannte. Es bestehen indes keine verfassungsrechtlichen Bedenken, auch einem solchen Eigentümer die Darlegungslast für die Unzumutbarkeit aufzugeben.

Welche Möglichkeiten sich bieten, ein Denkmal überhaupt zu nutzen, wie deren Wirtschaftlichkeit einzuschätzen ist und ob es veräußert werden kann, sind Umstände, die im Lebensbereich des Eigentümers wurzeln und zu deren Klärung er regelmäßig ohne unzumutbare Schwierigkeiten im Stande ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2009 – 7 B 25.09 – Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 365 Rn. 12). Ob der Eigentümer bereits bei Erwerb eines Grundstücks dessen Denkmaleigenschaft kannte, spielt insoweit keine Rolle. Die Hinweise der Beschwerde auf instanzgerichtliche Rechtsprechung zeigen keinen Klärungsbedarf.

Zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 20.11.2008 – 2 A 269/08 – (AS RP-SL 37, 20) hat sich der Senat bereits geäußert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.7.2016 – 4 B 12.16 – NVwZ 2017, 641 Rn. 12). Die nicht tragende und nicht näher begründete Passage im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11.4.2018 – M 9 K 16.5292 – (juris Rn. 28) zu Art. 6 BayDSchG führt nicht auf einen Klärungsbedarf im revisiblen Recht.“

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2.3.2023 – 4 B 23.22

 

Entnommen aus der Fundstelle Bayern 14/2023, Rn. 164.