Rechtsprechung Bayern

Baugenehmigungen für Wohnbauvorhaben als Umweltinformationen

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In einem Naturgebiet sollte nach einem Bebauungsplan von 2012 Wohnbaubetrieben werden. Dagegen wandte sich eine Klägerin mit der Forderung nach Informationszugang zu Baugenehmigungen und isolierten Ausnahmen und Befreiungen. Über den Fall entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Art. 2, 4, 6, 7, 8 BayUIG (Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen; Baugenehmigungen sowie isolierte Ausnahmen/Befreiungen für Wohnbauvorhaben als Umweltinformationen; fehlende Spruchreife eines Verpflichtungsbegehrens auf Akteneinsicht wegen ausstehender behördlicher Prüfung von Ablehnungsgründen)

Amtlicher Leitsatz

Die Baugenehmigung für die Neuerrichtung eines Wohngebäudes ist grundsätzlich insgesamt als Umweltinformation im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a BayUIG anzusehen, da mit ihr eine Baumaßnahme mit wahrscheinlich nachteiliger Auswirkung auf Umweltbestandteile (hier: Bodenversiegelung) freigegeben wird.

BayVGH, Urteil vom 20.12.2022, 5 B 22.1532 (nicht rechtskräftig)

Zum Sachverhalt

Die Klägerin begehrt einen Informationszugang zu Baugenehmigungen und isolierten Ausnahmen und Befreiungen, welche die Beklagte für Wohnbauvorhaben im Geltungsbereich ihres Bebauungsplans Nr. 101 „Ehemalige Z“ vom 9. Juli 2012 erteilt hat.

Der Bevollmächtigte der Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 4. Mai 2017 mit, die Klägerin wolle wissen, „auf welcher Grundlage die im Baufeld WA 4.1 – WA 4.4, CANDIS 1 erstellten Gebäude errichtet“ worden seien. Es werde um Auskunft gebeten, „ob dies auf Basis des gültigen Bebauungsplans“ erfolgt „oder durch eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) ermöglicht“ worden sei. Im letzteren Fall werde „um Überlassung der einschlägigen Entscheidungen in Kopie (gerne auch elektronisch)“ gebeten.

Die Klägerin behalte sich einen Antrag auf Akteneinsicht vor. Zur Begründung wurde auf das Bayerische Umweltinformationsgesetz (BayUIG) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 antwortete die Beklagte, die klägerische Anfrage beziehe sich offenbar auf die Gebäude mit den Adressen „E-Straße 6 bis 20d“ im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1… „Ehemalige Z“.

Die betreffenden Vorhaben seien nach § 30 BauGB zu beurteilen gewesen. Da die Klägerin nicht Bauantragstellerin gewesen sei, habe sie keinen Anspruch auf weitere Informationen zu den Bauvorhaben. Bei der Frage, ob Gebäude auf der Basis eines Bebauungsplans genehmigt und ob Ausnahmen oder Befreiungen erteilt worden seien, handle es sich schon um keine geeignete, konkrete Fragestellung. Zudem betreffe die Anfrage keine Umweltinformationen. Solche seien auch nicht den Unterlagen zum Baugenehmigungsverfahren, sondern – im Geltungsbereich eines Bebauungsplans – vorrangig den Unterlagen zum Bebauungsplanverfahren zu entnehmen.

In diesem seien die Belange des Umweltschutzes umfassend zu würdigen. Bei einem bloßen Wohnbauvorhaben sei grundsätzlich nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben beachtliche Auswirkungen auf umweltrechtliche Belange haben könne. Weitere Auskünfte könnten deshalb nicht erteilt und eine Akteneinsicht nicht gewährt werden. Am 12. Dezember 2017 erhob die Klägerin eine Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2019 wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, ob die im Baufeld WA 4.1 bis 4.4 des Bebauungsplans Nr. 101 der Beklagten „Ehemalige Z“ erstellten Gebäude auf der Basis des gültigen Bebauungsplans errichtet oder durch Ausnahmen (§ 31 Abs. 1 BGB) oder Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) ermöglicht wurden (Nr. I. des Tenors).

Weiter wurde die Beklagte verpflichtet, gegebenenfalls Einsicht in ihre Akten zu gewähren durch Übersendung der einschlägigen Entscheidungen in Kopie (Nr. II. des Tenors). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zugelassen.

(…)

 

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in den Bayerischen Verwaltungsblättern 19/2023, S. 678.