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Personaldurchschnittskosten und Kosten eines Arbeitsplatzes für Beamte ab dem 1.1.2023

Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung orts- und familienbezogener Bestandteile vom 10.3.2023 (GVBl S. 111, GKBay Randnummer 129/2023) wurden anstelle des bisherigen Familienzuschlags der Orts- und Familienzuschlag neu eingeführt. Dadurch wurden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Die Umsetzung führt, je nach Ortsklasse und Familienstand, zu einer deutlichen Anhebung der Besoldung und damit zu veränderten Personaldurchschnittskosten.

In den nachfolgenden Tabellen hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband (BKPV) die Personaldurchschnittskosten und Kosten eines Arbeitsplatzes für Beamte in Bayern anhand der ab 1.1.2023 gültigen Orts- und Familienzuschlagstabellen (vgl. Anlage 5 zum BayBesG) berechnet und zusammengestellt.

  1. Durchschnittliche Stufen[1] der Besoldungsgruppe[2]

(…)

  1. Berechnung der jährlichen Personaldurchschnittskosten

Die Personaldurchschnittskosten wurden wie folgt berechnet:

  • Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der durchschnittlichen Stufe
  • zuzüglich Orts- und Familienzuschlag der Stufe 1 (= verheiratet, ein Kind) der jeweiligen Ortsklasse Erhöhungsbeträge für jedes zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 10
  • zuzüglich Strukturzulage, soweit sie zusteht
  • Summe mal 12 (Monate)
  • zuzüglich Sonderzahlung (Art. 82 bis 85 BayBesG) nach folgender Berechnung:
    • 70 v.H. vom Grundgehalt + 84,29 v.H. vom Familienzuschlag + 99,96 € Erhöhungsbetrag für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 8
    • 70 v.H. aus der Summe von Grundgehalt und Stellenzulage + 84,29 v.H. vom Familienzuschlag für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 11
    • 65 v.H. aus der Summe von Grundgehalt und Stellenzulage + 84,29 v.H. vom Familienzuschlag für die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16
    • Sonderbetrag (Art. 85 Abs. 1 BayBesG) für jedes Kind in Höhe von 25,56 €
  • zuzüglich Versorgungszuschlag
  • zuzüglich Beihilfen (3.069 €)[3] und vermögenswirksame Leistungen (79,80 €)
  • Gesamtbetrag wird gerundet auf volle 50 €

 

Sonstige Sozialleistungen wurden – wie schon bisher – nicht berücksichtigt. Die Berechnung entspricht dem im Geschäftsberichtsbeitrag 2013 des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes „Kosten eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst“[4] für Beamte empfohlenen Berechnungsmodus.

  1. Versorgungszuschlag

Wesentliche örtliche Abweichungen werden im Allgemeinen lediglich bei dem Versorgungszuschlag in Betracht kommen. Der Versorgungszuschlag ergibt sich aus dem Verhältnis aller Versorgungsausgaben zu den Dienstbezügen der aktiven Beamten und wird in einem Vomhundertsatz ausgedrückt. Er beträgt nach Berechnungen verschiedener (auch staatlicher) Behörden um die 40 v.H. Wie schon bisher haben wir den Personalkosten einen Zuschlag von 43 v.H. für die künftige Versorgungsbelastung hinzugerechnet.

Der Bund und der Freistaat Bayern setzen seit Jahren einen Zuschlag von 30 v.H. wegen künftiger Versorgungslasten an. Die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) rechnet mit einem Zuschlagssatz von 59 v.H. für Personalrückstellungen (Pensions- und Beihilferückstellungen (KGSt-Bericht Nr. 10/2023, Kosten eines Arbeitsplatzes 2023/2024, Abschnitt 9.2 Personalkosten: Kostenverteilung – Stand 2023)).

In diesem Zuschlag der KGSt sind die Versorgungsbezüge, Beihilfezahlungen und sonstigen Nebenleistungen für Versorgungsempfänger enthalten. Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband hat den Zuschlag bisher noch nicht verändert, sieht ihn allerdings als Mindestzuschlag für die Versorgungsbelastung. Bei örtlich (erheblich) abweichenden Verhältnissen kann der entsprechend ermittelte Zuschlag der Berechnung zugrunde gelegt werden.[5]

(…)

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Gemeindekasse Bayern 20/2023, Rn. 192.

[1] Die durchschnittlichen Stufen wurden mit Stand 20.2.2020 aus 11 612 Bezügefällen bayerischer Beamter aus dem kommunalen Bereich ermittelt.

[2] Tabelle siehe Gemeindekasse Bayern 20/2023, Rn. 192

[3] Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Schreiben vom 15.11.2022 – 23-P 1509-1/40, Betrag 3.069 j, Stand 2022

[4] http://www.bkpv.de; Veröffentlichungen, Geschäftsberichte

[5] Rechenvorgang: Vom ausgewiesenen Tabellenwert Betrag für Beihilfen und VL (derzeit insgesamt 3.148,80 €) abziehen, anschließend 30,07 v.H. (100 – [100 : 1,43] = 30,07) abziehen und dann den örtlichen Versorgungszuschlag und Beiträge für Beihilfe und VL hinzuaddieren.