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Einführung von „eForms“ für EU-Bekanntmachungen und Streichung von Sonderregelungen zur Vergabe von Planungsleistungen

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Die unten vermerkte Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standard – formulare („eForms“) für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarec htliche Anforderungen vom 17.8.2023 ist am 24.8.2023 in Kraft getreten. Sie hat im Wesentlichen Folgendes zum Inhalt:

1. Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms“) für EU Bekanntmachungen

Zur Anpassung an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 wurde mit § 10a VgV erstmals eine Regelung eingeführt, die die Grundregeln zur Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen nach den Vorgaben der Verordnung zentral bei den Regeln über die Kommunikation im Vergabeverfahren als „Anforderungen bei der Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms“ verortet. In den anderen Vergabeverordnungen (SektVO, KonzVgV, VSVgV) wird auf diese Grundregelung verwiesen.

Nach dem Vorbild der E-Rechnungsverordnung wurde der technische Datenaustauschstandard eForms rechtlich in § 10a VgV eingeführt und in den Verordnungen verankert. Darüber hinaus wurden redaktionell die in den nationalen Vergabeverordnungen enthaltenen Verweise auf die bisherige Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 ersetzt. Nunmehr wird stattdessen auf die für die jeweilige Bekanntmachung relevante Spalte in Tabelle 2 des Anhangs der neuen Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 verwiesen.

In § 10a Abs. 4 VgV wurde festgelegt, dass Datenfelder zu strategischen Aspekten der Beschaffung verpflichtend sind. Betroffen sind insbesondere die Datenfelder zur grünen, sozialen und innovativen Beschaffung. Diese sind im BG-713 mit folgenden Datenfeldern enthalten: BT-777, -06, -774, -775, -776, -754, -755. Alle diese Datenfelder werden verpflichtend, sodass von den Auftraggebern Angaben zu machen sind, ob und inwieweit sie entsprechende Nachhaltigkeitskriterien bzw. innovative Anforderungen verwenden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Verwendung ist mit der Verpflichtung zur Angabe einer Verwendung nicht verbunden.

Verpflichtend auszufüllen sind nunmehr auch alle Datenfelder zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge. Dies betrifft die BG-714 und BG 7141 mit den Datenfeldern BT-717 mit BT-735, BT-723, -715, -725 und -716. Das Saubere-Fahrzeuge- Beschaffungs-Gesetz1), insbesondere seine §§ 8 und 9, bleiben unberührt. Verpflichtend wurde auch die Angabe nach BT-726, ob die Ausschreibung für kleine und mittlere Unternehmen geeignet ist. Der Datenaustauschstandard soll dabei auch eine Abfrage nach Eignung für Start-Ups enthalten, die sich an der Definition der Bundesregierung in der Start-Up-Strategie orientiert. Um die Erkennbarkeit der Eignung für innovationsfördernde Angebote zu erhöhen, ist zudem die Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind (BT-63), verpflichtend.

Um die Datenbasis darüber zu vergrößern, inwieweit der Preis als (ggf. alleiniges) Zuschlagskriterium in öffentlichen Ausschreibungen verwendet wird, müssen in näherer Ausgestaltung von § 127 Abs. 5 GWB bereits in den Datenfeldern der Bekanntmachung Angaben zu den Zuschlagskriterien und deren Gewichtung gemacht werden. Betroffen ist die BG-707 mit den Datenfeldern BT-539, -734, -541, -5421 und -733. Dabei sind Angaben nur zu solchen Zuschlagskriterien zu machen, deren Gewichtung mindestens zehn Prozent beträgt. Deren Typ und Gewichtung bzw. Rangfolge sowie eine (Kurz-)Bezeichnung sind anzugeben. Soweit die Bekanntmachung noch nicht alle Angaben zu den Zuschlagskriterien enthält, sind diese umfassend und transparent in den Vergabeunterlagen darzustellen (vgl. § 127 Abs. 5 GWB).

Von strategischem Interesse ist auch die Frage, ob die Aufträge an zuverlässige und wechselnde Bieter vergeben werden und bei der Vergabe Verstöße etwa gegen Geldwäschevorgaben oder Sanktionen ausgeschlossen sind. Zu diesen Zwecken ist eine eindeutige Kennung des erfolgreichen Bieters (BT-501) in der Vergabebekanntmachung anzugeben. Bis zur flächendeckenden Einführung der einheitlichen Wirtschaftsidentifikationsnummer können andere eindeutige Identifikationsmittel, etwa der Handelsregistereintrag, angegeben werden.

Vorgesehen wurde zudem die Nutzung des beim Beschaffungsamt des BMI verorteten Datenservice Öffentlicher Einkauf als Vermittlungsdienst und nationaler E-Sender zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amtsblatt der EU zur Veröffentlichung im Tenders Electronic Daily (TED). Der Datenservice Öffentlicher Einkauf wird beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und zentral betrieben werden. Die etablierten Vergabeportale können weiter genutzt werden und werden nicht durch den Datenservice Öffentlicher Einkauf ersetzt.

§ 10a Abs. 6 VgV enthält eine Klarstellung, dass die Vorgaben zur Verwendung von eForms und des Datenservices Öffentlicher Einkauf mit der Änderungsverordnung nur für den Bereich oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten, nicht jedoch für Vergaben, die der Unterschwellenvergabeverordnung unterliegen. Mit der Regelung wird klargestellt, dass der Verweis in § 7 Absatz 4 UvgO auf die §§ 10 bis 12 VgV nicht einen Verweis auf den neuen § 10a VgV umfasst. Mit der Einführung von eForms statt der bisherigen elektronischen Standardformulare entsteht nach Einschätzung der Bundesregierung für die schätzungsweise 30.000 Vergabestellen einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 1,3 Millionen Euro, da sich Mitarbeitende mit den Erfordernissen der Datenfelder und den Änderungen bei der Übermittlung an den Datenservice Öffentlicher Einkauf vertraut machen müssen. Davon entfallen 156.000 Euro an einmaligem Erfüllungsaufwand auf den Bund und 1.144.000 Euro auf die Länder (einschließlich Kommunen).

Den vollständigen Beitrag entnehmen Sie der Fundstelle Bayern 20/2023 Rn.235.