Aktuelles

Möglichkeit zur Vereinbarung von Altersteilzeit mit Beginn ab 1.1.2023

©Marco2811 - stock.adobe.com

Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern e.V. informiert in seinem unten vermerkten Rundschreiben vom Juni 2023 über Möglichkeiten, Altersteilzeit mit Beschäftigten nach dem 1.1.2023 zu vereinbaren. Bereits im Rundschreiben A4/2023 vom April 2023 gab dieser Hinweise zum nicht verlängerten TV FlexAZ. Nunmehr gibt er hierzu weitere Informationen. Nicht möglich sei insbesondere der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage von Dienst-/Betriebsvereinbarungen oder auf der Grundlage von landesbezirklichen Tarifverträgen oder Haustarifverträgen. Möglich sei aber der Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes. Hierzu führt er in seinem Rundschreiben vom Juni 2023 aus:

„Nach dem 31.12.2022 kommt der Abschluss und Beginn von Altersteilzeitverhältnissen einzelvertraglich auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23.7.1996 in seiner jeweils geltenden Fassung in Betracht.

Wenn Arbeitgeber Altersteilzeitarbeitsverträge auf Basis des Altersteilzeitgesetzes abschließen, erbringen sie eine freiwillige Leistung. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit dem Beschäftigtenwunsch nach einer ,Altersteilzeit‘ durch Teilzeitarbeit bzw. Arbeitszeitmodelle in Anlehnung an sog. Sabbaticals entgegengekommen werden kann.

Es bestehen keine Bedenken, auch nach dem 31.12.2022 Altersteilzeiten auf einzelvertraglicher Grundlage auf Basis des Altersteilzeitgesetzes zu vereinbaren. Die Vereinbarungen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen mit Beginn ab dem 1.1.2023 auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden nicht als eine übertarifliche Leistung bewertet, wobei sie arbeitgeberseitig aus personalpolitischen Gründen für erforderlich gehalten werden und im Rahmen der sparsamen Haushaltsführung unter Berücksichtigung der vorhandenen Probleme bei der Personalgewinnung vertretbar sein müssen.

Die Regelungen zur Altersteilzeit nach dem TV FlexAZ orientieren sich in vielen Punkten eng an den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes. Dementsprechend kann in einigen Punkten auf die Ausführungen im KAV-Rundschreiben A10/ 2010 zurückgegriffen werden. Im Vergleich zu Altersteilzeitverhältnissen auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes gibt es aber einige maßgebliche Unterschiede zu beachten.

1. Sozialversicherungsrechtliche Vorgaben

Zu den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben der gesetzlichen Altersteilzeitregelungen verweisen wir auf das maßgebliche Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit vom 2.11.2010 zum Altersteilzeitgesetz. Dieses kann problemlos im Internet heruntergeladen werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I S. 150) wurde klargestellt, dass das Altersteilzeitgesetz als Mantelgesetz trotz Auslaufens der Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit fortbesteht und auch für die Voraussetzungen von Altersteilzeitarbeit bei deren Aufnahme nach dem 31.12.2009 maßgebend bleibt. Die mit der Altersteilzeitarbeit verbundenen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen gelten demnach unverändert.

2. Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung

Der Arbeitgeber hat bei der Entscheidung über den Antrag einer/eines Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten (vgl. BAG vom 18.10.2011, 9 AZR 225/10). Wir empfehlen daher, um dem Grundsatz der Gleichbehandlung Genüge zu tun, die Voraussetzungen, unter denen mit Beschäftigten Altersteilzeit vereinbart werden kann, sowie eine Höchstgrenze vorab arbeitgeberseitig festzulegen. Im Übrigen ist es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn der Arbeitgeber einen Stichtag benennt, ab dem er eine freiwillige Leistung einstellt. Bei der Festlegung des Stichtags besteht ein weiter Ermessensspielraum. Auch Kostenbelastungen können eine Stichtagsregelung rechtfertigen (BAG vom 15.11.2011, 9 AZR 387/10).

3. Voraussetzungen der Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz

Die folgenden Voraussetzungen für den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages nach Altersteilzeitgesetz sind zu beachten:

– Ein Beginn der Altersteilzeit kann frühestens nach Vollendung des 55. Lebensjahres erfolgen, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Ziff. 1 AltTZG,

– Beschäftigte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III gestanden haben, § 2 Abs. 1 Ziff. 3 AltTZG (die 1080 Kalendertage müssen dicht zusammenhängend und nicht zwingend im aktuellen Arbeitsverhältnis geleistet sein),

– die Altersteilzeit selbst muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit nach dem SGB III sein, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltTZG,

– die Altersteilzeit muss zumindest so lange vereinbart sein, bis eine Altersrente mit oder ohne Abschlag bezogen werden kann, § 2 Abs. 1 Ziff. 2 AltTZG,

– Altersteilzeit im Blockmodell kann nur für eine Höchstdauer von bis zu drei Jahren vereinbart werden, § 2 Abs. 2 AltTZG,

– die wöchentliche Arbeitszeit in der Altersteilzeit muss auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert werden, § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG.

In Bezug auf die zu vereinbarende verminderte Arbeitszeit in der Altersteilzeit ergibt sich keine Änderung zur bisherigen Vorgehensweise. Auch bei Altersteilzeit auf der Grundlage des TV FlexAZ kamen die gesetzlichen Vorgaben zur Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit ist auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu vermindern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG). Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG. Maßgeblich ist danach die mit den Beschäftigten vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 AltTZG). Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war (§ 6 Abs. 2 Satz 2 AltTZG). Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 AltTZG kann die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit der letzten 24 Monate auf die nächste volle Stunde nach unten oder nach oben gerundet werden. Die Regelungen der kaufmännischen Rundung finden keine Anwendung.

[…]

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der Fundstelle Bayern Heft 01/2024, Rn. 3.