§ 23 der Promotionsordnung vom 21. Januar 2013 (Ungültigkeit von Promotionsleistungen; Entziehung des Doktorgrads)
Amtliche Leitsätze:
- Das Promotionsverfahren als Verfahren über die Verleihung des Doktorgrads und das Verfahren über die Erklärung der Ungültigkeit der Promotionsleistungen sind zwei selbstständige Verwaltungsverfahren, die bezüglich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage an unterschiedliche Zeitpunkte anknüpfen.
- Das Promotionsverfahren ist mit der Verleihung des erstrebten akademischen Grads und Aushändigung der Promotionsurkunde beendet.
BayVGH, Beschluss vom 20.11.2023, 7 ZB 22.1396
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte verlieh dem Kläger am 9. April 2015 den Grad eines Doktors der Zahnheilkunde. Mit Bescheid vom 4. Mai 2019 erklärte der Promotionsausschuss als Organ der Beklagten diesen Doktorgrad für ungültig, da die Dissertation des Klägers umfangreiche Plagiate aufweise.
Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 10/2024 S. 345.