Im Zusammenhang mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde auch § 4 Nr. 21 UStG, der sich mit der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen befasst, geändert (siehe o.g. Randnummer). Zur Frage der Gültigkeit der nach altem Recht erteilten Bescheinigungen ging das unten vermerkte Schreiben des Bayerischen Landesamt es für Steuern vom 17.1.2025 ein. Es lautet wie folgt:
„1. Änderung des § 4 Nr. 21 UStG zum 1.1.2025
Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL angepasst. Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.
2. Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht
Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des ab 1.1.2025 gültigen § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.“
Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 17.1.2025 – S
7179.1.1-21/4 St33 („UmsatzsteuerRundschau – UR“ S. 124)
Beitrag entnommen aus Die Gemeindekasse Bayern 11/2025, Rn. 93.