§ 16 BImSchG; §§ 80, 80a, 82, 87b VwGO; §§ 1,6 UmwRG (Immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung; Antrag des Genehmigungsinhabers auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit; Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG; Antrag auf Fristverlängerung ohne Bezugnahme auf § 6 Satz 4 UmwRG; Auslegung eines Fristverlängerungsantrags und der gewährten Fristverlängerung nach dem objektiven Erklärungswert; mangels schützenswerten Vertrauens keine genügende Entschuldigung der Fristversäumung)
Amtlicher Leitsatz
Die Versäumung der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG ist nicht genügend entschuldigt nach § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO, wenn sich weder der Antrag noch die daraufhin gewährte Fristverlängerung nach dem objektiven Erklärungswert auf § 6 Satz 4 UmwRG, sondern auf eine anlässlich der Klageerhebung gesetzte richterliche Frist zur Klagebegründung nach § 82 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 VwGO beziehen, und auch ansonsten keine besonderen Umstände hinzukommen, die ein schützenswertes Vertrauen rechtfertigen (im Anschluss an BVerwG, U.v. 23.05.2024 – 7 C 1.23).
BayVGH, Beschluss vom 06.11.2024, 22 CS 24.925
Zum Sachverhalt
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde ihr erstinstanzliches Begehren weiter, das auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ihr vom Landratsamt S erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtet ist.
Am 16. Dezember 2021 beantragte die Antragstellerin beim Landratsamt S (im Folgenden: Landratsamt) eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erweiterung der von ihr auf mehreren Grundstücken betriebenen Biogasanlage, im Wesentlichen unter anderem die Errichtung und den Betrieb einer Düngemittelproduktionsanlage (Gärresttrocknung), eines Schwefelsäurewäschers zur Abluftreinigung inklusive Tanklager, die Errichtung eines Befüll- und Abtankplatzes, eines Trockengutsilos, einer Halle zur Trocknung und Lagerung sowie die Verlängerung einer bestehenden Wärmeleitung. Die Einsatzstoffmenge soll laut Betriebs- und Verfahrensbeschreibung maximal 14 123 t pro Jahr, das heißt rund 39 t pro Tag betragen, so dass jährlich maximal 2,76 Mio. Normkubikmeter Biogas erzeugt werden können. Die Verbrennungsmotoranlage weist eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von maximal rund 3,5 MW auf.
Der Beigeladene, Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sich in der Nähe der Betriebsgrundstücke der Antragstellerin befindet, beantragte beim Landratsamt per E-Mail vom 2. Februar 2022 „als Anlieger” für sich und seine Ehefrau Auskunft beziehungsweise Akteneinsicht betreffend den Genehmigungsantrag vom 16. Dezember 2021.
Das Landratsamt teilte daraufhin dem Beigeladenen und seiner Ehefrau per E-Mail vom 10. Februar 2022 mit, dass es die E-Mail vom 2. Februar 2022 als Antrag auf Informationszugang nach Art. 4 Abs. 1 BayUIG werte.
Am 25. Februar 2022 teilte das Landratsamt dem Beigeladenen per E-Mail mit, dass seinem Antrag nach Art. 4 Abs. 1 BayUIG entsprochen werde. Der E-Mail war ein (mittlerweile nicht mehr funktionierender/gültiger) Link beigefügt, mittels dem laut Landratsamt die „emissionsrelevanten Antragsunterlagen zum Änderungsgenehmigungsverfahren” der Antragstellerin abgerufen werden könnten.
Die Akteneinsicht (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 BayUIG) wurde in einem Verfahrensstadium gewährt, in welchem das Landratsamt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) nach § 10 Abs. 5 BImSchG i. V. m. § 11 der 9. BImSchV durchführte; zum Zeitpunkt der Akteneinsicht hatten noch nicht alle TöB ihre Stellungnahme abgegeben. Im Laufe des weiteren Verwaltungsverfahrens gingen noch diverse solcher Stellungnahmen ein, auf welche wiederum auch die Beigeladene beziehungsweise das von ihr beauftragte Planungsbüro erwiderte und Unterlagen ergänzte. Infolgedessen wurden etwa am 13. Juni 2022 die TöB vom Landratsamt aufgrund zwischenzeitlich ergänzter beziehungsweise ausgetauschter Antragsunterlagen erneut beteiligt. Zudem sah das Landratsamt weiteren Aufklärungsbedarf bezüglich Luftreinhaltung und Geruchsimmissionen. Dazu legte die Antragstellerin am 24. Februar 2023 ein Gutachten vor.
Gegen den auch ihm zugestellten Genehmigungsbescheid vom 13. April 2023 ließ der Beigeladene am 22. Mai 2023, vertreten durch seine Bevollmächtigte, Klage beim Verwaltungsgericht R erheben (RO 7 K 23.916), über welche noch nicht entschieden wurde.
Laut Klageerhebung (Schriftsatz vom 22. Mai 2023) richtet sich die Klage gegen den als Anlage beigefügten streitgegenständlichen Bescheid. Im Schriftsatz wird weiter ausgeführt, dass das Grundstück des Beigeladenen (also des Klägers im Verfahren RO 7 K 23.916; im Folgenden ist, soweit es um diese Klage geht, zur besseren Verständlichkeit stets von dem „Beigeladenen [Kläger]” die Rede) in der Nachbarschaft zum Betriebsgrundstück der Biogasanlage liege, deren Änderung genehmigt worden sei. Der Beigeladene (Kläger) sei bereits jetzt durch Lärm und Gerüche erheblich beeinträchtigt und sehe sich durch die geplante Änderung der Biogasanlage weiteren gravierenden Immissionen ausgesetzt. Abschließend heißt es, die Klage diene zunächst der Fristwahrung. Eine Klagebegründung werde nach erfolgter Akteneinsicht, welche beim Landratsamt bereits beantragt worden sei, zu gegebener Zeit nachgereicht.
Die beantragte Akteneinsicht wurde laut Behördenakten am 24. Mai 2023 gewährt.
Mit am 26. Mai 2023 per EGVP an die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) übersandtem Schreiben vom 24. Mai 2023 bestätigte das Verwaltungsgericht den Klageeingang. Im Schreiben heißt es zudem: „Es wird gebeten, binnen sechs Wochen die Klagebegründung vorzulegen.” Als Anlage war unter anderem der Beiladungsbeschluss (betreffend die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren) beigefügt. Die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) bestätigte den Erhalt des Schreibens vom 24. Mai 2023 samt zugehöriger Anlagen mit elektronischem Empfangsbekenntnis vom 1. Juni 2023.
Per Schriftsatz vom 7. Juli 2023 beantragte die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) im Verfahren RO 7 K 23.916 eine „Fristverlängerung für die Klagebegründungsfrist bis 14. August 2023”.
Daraufhin verfügte die Berichterstatterin im Verfahren RO 7 K 23.916 am 7. Juli 2023 ein Schreiben an die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) zur Gewährung der Fristverlängerung; ein Vermerk über eine etwaige Prüfung des Verlängerungsantrags oder ähnliches findet sich in den erstinstanzlichen Gerichtsakten nicht. Der Bevollmächtigten des Beigeladenen (Klägers) wurde anschließend mit gerichtlichem Schreiben vom 10. Juli 2023 mitgeteilt: „Die Fristverlängerung wird antragsgemäß gewährt.”
Am 7. August 2023 übersandte die Bevollmächtigte des Beigeladenen (Klägers) im Verfahren RO 7 K 23.916 einen Schriftsatz mit einem Anfechtungsantrag und einer Klagebegründung einschließlich des angekündigten Privatgutachtens.
Am 29. Januar 2024 initiierten die Bevollmächtigten der Antragstellerin das vorliegend streitgegenständliche Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz und beantragten beim Verwaltungsgericht, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 13. April 2023 anzuordnen.
Mit den Beteiligten am 17. Mai 2024 zugestelltem Beschluss vom 13. Mai 2024 (RO 7 S 24.186) lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag als unbegründet ab.
Die Antragstellerin legte dagegen am 29. Mai 2024 Beschwerde ein.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 21/2025, S. 742.

