Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im Außenbereich, das (teilweise) in der Schutzzone einer Wasserschutzgebietsverordnung liegt. Sie beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Milchviehstalls. Das beantragte Bauvorhaben umfasst einen Stall, einen Dachraum, einen Güllekeller, einen Laufhof mit Futtertisch sowie eine Kälberüberdachung. Es liegt vollständig in der Schutzzone III eines Wasserschutzgebiets und 150 m vom nächstgelegenen Trinkwasserbrunnen entfernt.
Das Landratsamt lehnte den Bauantrag ab. Das Vorhaben stelle eine Gefahr für die Trinkwasserversorgung dar. Durch seine Nähe zu den Trinkwasserbrunnen und aufgrund der hohen Fließgeschwindigkeiten des Grundwassers, die in einem Markierungsversuch ermittelt worden seien, sei bei einem Schadensereignis mit einem zeitnahen Eintrag von wassergefährdenden Stoffen in die bestehenden Brunnen zu rechnen. Da eine potentielle Verunreinigung bzw. Gefährdung des Trinkwassers im Schadensfall eine ganz erhebliche und unüberschaubare Gefahr für eine Vielzahl von Menschen darstelle, werde dem Belang der Wasserwirtschaft gegenüber dem grundsätzlich privilegierten landwirtschaftlichen Bauvorhaben im Rahmen der Abwägung der Vorzug eingeräumt.
Der gegen die Versagung der Baugenehmigung gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht (VG) statt. Dem Vorhaben stünden weder die Verbotstatbestände der geltenden Wasserschutzgebietsverordnung noch sonstige wasserrechtliche Vorschriften oder der öffentliche Belang der Gefährdung der Wasserwirtschaft gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB entgegen.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) schließt sich im unten vermerkten Beschluss vom 2.5.2025 der Auffassung des VG an. Ergänzend führt er aus:
1. Unzulässigkeit eines Vorhabens bei Widerspruch zu geplanten künftigen Festsetzungen einer Wasserschutzgebietsverordnung
„In der Zulassungsbegründung wird nicht in Zweifel gezogen, dass das klägerische Bauvorhaben mit den getroffenen Vorkehrungen nach der Wasserschutzgebietsverordnung … zulässig ist, da es in der Wasserschutzgebietszone III liegt. Das schließt die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB allerdings nicht aus. Dieser Vorschrift kommt gegenüber den wasserrechtlichen Vorschriften eine Auffangfunktion zu, wo grobe Verstöße inmitten stehen … Grobe Verstöße liegen bei einer ins Auge springenden Missachtung der wasserwirtschaftlichen Anforderungen an den Grundwasserschutz vor … Das Verwaltungsgericht hat dies zutreffend verneint; jedenfalls vermag die Zulassungsbegründung die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Das VG hat dabei insbesondere den Sachverhalt umfangreich ermittelt, ist von den tatsächlichen Feststellungen in den Stellungnahmen der Fachbehörden ausgegangen, hat in mehreren mündlichen Verhandlungen sachverständige Personen befragt und ist schließlich zu der rechtlichen Beurteilung gelangt, dass eine Gefährdung der Wasserwirtschaft durch das klägerische Bauvorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht feststellbar sei. Es fehle bereits an einer auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose des Wasserwirtschaftsamts, die die Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichend und einzelfallbezogen begründen könne …
Diese Beweiswürdigung wird durch die Zulassungsbegründung nicht erschüttert. Die Fachbehörden halten zwar aus Vorsorgegründen eine Ausweitung der Wasserschutzgebietszone II auch auf das klägerische Baugrundstück für sinnvoll, haben ein entsprechendes Verfahren aber noch nicht einmal eingeleitet und eine Veränderungssperre nicht erlassen, obwohl der Bauantrag bereits am … 2021 gestellt worden ist. Dabei kann sich bereits ein Entwurf einer Wasserschutzgebietsverordnung unter der Voraussetzung, dass die geologischen und die hydrologischen Verhältnisse entsprechende Schlüsse rechtfertigen, als Indiz dafür werten lassen, dass ein Bauvorhaben, das den künftigen Schutzzielen zuwiderläuft, die Wasserwirtschaft i.S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gefährdet (BVerwG, U.v. 12.4.2001 – 4 C 5.00 – juris).
Auch haben sich seit Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung im Jahr 2007 keine (erheblichen) neuen Erkenntnisse über das streitgegenständliche Gebiet und seine Bodenverhältnisse feststellen lassen. Ein Rinderstall ist auf dem klägerischen Anwesen in ähnlicher Entfernung zum maßgeblichen Brunnen seit langem vorhanden. Die Vertreter der Fachbehörden haben sich in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts nicht einmal zu einer eindeutigen Aussage dahingehend durchringen können, dass die Festlegung der Wasserschutzgebietszonen bei der Wasserschutzgebietsausweisung 2007 unzureichend gewesen wäre. Vorsorgegründe, wie sie aktuell für richtig gehalten werden, reichen aber für die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB nicht aus, wenn nicht gleichzeitig ein sachlich begründetes Änderungsverfahren zur Wasserschutzgebietsverordnung eingeleitet wird …“
2. Zur (besonderen) Bedeutung von fachlichen Stellungnahmen der Wasserwirtschaftsämter
„Anhaltspunkte, das VG habe den fachlichen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts … sowie der Stellungnahme der Fernwasserversorgung … keine ausreichende Bedeutung beigemessen, finden sich nicht. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts als kraft Gesetzes eingerichteter wasserwirtschaftlicher Fachbehörde (Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.7.2023 – 1 NE 21.1927 – juris Rn. 28 m.w.N.). Von diesem Grundsatz ist das VG nicht abgewichen; es hat die Sachkunde des Wasserwirtschaftsamts nicht negiert, sondern sich mit dessen Stellungnahmen … und der des Fernwasserversorgers … ausführlich auseinandergesetzt … Es hat die in den Stellungnahmen dargelegten Bodenverhältnisse und die Situierung des Bauvorhabens zu den Trinkwasserbrunnen und sonstigen tatsächlichen Darstellungen nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr hat das VG dargelegt, dass konkrete Aussagen über die Untergrundverhältnisse am Standort des Vorhabens nicht getroffen worden und die konkreten tatsächlichen Gegebenheiten vor allem im Hinblick auf die Deckschichtenbewertung am Vorhabenstandort nicht ermittelt worden sind …
Es ist so zu dem nachvollziehbaren Schluss gelangt, dass mangels (erheblicher) neuer Erkenntnisse die im Rahmen der ursprünglichen Ausweisung des Wasserschutzgebiets gewonnenen Erkenntnisse, die ebenfalls von fachkundigen Stellen wie dem Wasserwirtschaftsamt bestätigt worden sind und damals den Schluss zugelassen haben, dass mit der Ausweisung des Schutzgebiets in der vorgeschlagenen Form ein ausreichend wirksamer Trinkwasserschutz erreichbar sei …, nicht in Frage gestellt werden können. Dem VG ist darin zuzustimmen, dass mangels neuer für das Bauvorhaben relevanter Untersuchungen und Feststellungen, deren Vorliegen auch von der Beklagtenseite nicht behauptet wird, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die Regelungen der Wasserschutzgebietsverordnung, die Stallungen in der von der Klägerin beantragten Form ausdrücklich zulassen (vgl. § 3 Nr. 5 Wasserschutzgebietsverordnung), beim Bauvorhaben als nicht ausreichend zu betrachten …“
3. Das Verbot der Gefährdung der Wasserwirtschaft tritt als Mindestschutz neben das allgemeine und besondere Wasserschutzrecht
„§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB gewährleistet mit dem Verbot, die Wasserwirtschaft zu gefährden, ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem und daher von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Trink- und Grundwasserschutz … Es greift ggf. als Zulassungshindernis ein, wenn die örtlichen Gegebenheiten außerhalb des Anwendungsbereichs wasserrechtlicher Schutzvorschriften die Annahme einer Gefährdung der Wasserwirtschaft rechtfertigen.
Ist beispielsweise nach wasserwirtschaftlichen und technischen Erkenntnissen aufgrund der geologischen oder hydrologischen Verhältnisse, etwa der Geländegestaltung, des Grundwasserstands und der Grundwasserfließrichtung oder der Wasserdurchlässigkeit des Bodens, davon auszugehen, dass ein Bauvorhaben geeignet ist, eine vorhandene Trinkwassergewinnungsanlage in ihrer Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen oder die künftige Wasserversorgung nachteilig zu beeinflussen, so erkennt der Gesetzgeber diesem Umstand die Qualität eines öffentlichen Belangs unabhängig davon zu, ob sich aus dem allgemeinen oder dem gebietsbezogenen besonderen Wasserschutzrecht bestimmte Handlungsgebote oder -verbote herleiten lassen oder nicht. Die Wahrung der unter wasserwirtschaftlichen Gesichtspunkten schützenswerten tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigt es nach der Wertung des Gesetzgebers, ggf. ein Bauvorhaben unter Berufung auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB zu unterbinden … § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BauGB hat nach alledem insbesondere Bedeutung zur Vermeidung schädlicher Verunreinigungen des Grundwassers oder sonstiger nachteiliger Veränderungen.“
[…]Den vollständigen Beitrag lesen Sie in Die Fundstelle Bayern 3/2026, Rn. 26.

