Art. 8, 9 der Richtlinie 2013/33/EU; Art. 15 der Richtlinie 2008/15/EG; § 62 AufenthG; §§ 90, 93a, 93c BVerfGG; Art. 2, 104 GG
Antrag auf Anordnung von Abschiebehaft; unverzügliche Nachholung; Fluchtgefahr; vorläufige Ingewahrsamnahme; Überstellungshaft; Gerichtsorganisation; Erreichbarkeit eines Richters; nächtlicher Bereitschaftsdienst
Nichtamtliche Leitsätze
1. Ein Mitgliedstaat, der die unzureichende oder verspätete Umsetzung einer EU-Richtlinie verantworten muss, ist wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben daran gehindert, auf Grundlage einer nicht fristgerecht umgesetzten Richtlinien-Vorschrift gegen den Einzelnen vorzugehen.
2. § 62Abs. 5 AufenthG diente und dient ausweislich seines eindeutigen Wortlauts ausschließlich dazu, durch eine vorläufige Ingewahrsamnahme die richterliche Anordnung der Sicherungshaftim Sinne des § 62 Abs. 3 AufenthG vorzubereiten.
3. Eine analogeAnwendung von § 62Abs. 5 AufenthG zum Zweck einer vorläufigen behördlichen Ingewahrsamnahme zur Sicherung der Überstellungshaft scheidet aus, da sie dem strengen Gesetzesvorbehalt in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und dem daraus folgenden Analogieverbot zuwiderliefe.
4. Nachdem der Gesetzgeber die Kriterien im Sinn des Art. 2 lit. n Dublin-III-VO abschließend in § 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2Abs. 14 AufenthG a. F. normiert hatte, war für die Anordnung der Überstellungshaft ein Rückgriff auf die in § 62Abs. 3 Satz 1 AufenthG a. F. normierten Haftgründe der Sicherungshaft ebenso ausgeschlossen, wie die Anwendung von § 62 Abs. 5 AufenthG für die vorläufige behördliche Ingewahrsamnahme zur Vorbereitung der Überstellungshaft.
5. Die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung im Sinn des Art. 104Abs. 2 Satz 2 GG ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Freiheitsentzug (absehbar) vor Ablauf der Frist des Art. 104Abs. 2 Satz 3 GG endet. Diese Vorschrift setzt dem Festhalten einer Person ohne richterliche Entscheidung mit dem Ende des auf das Ergreifen folgenden Tages eine äußerste Grenze, befreit aber nicht von der Verpflichtung, eine solche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen.
6. Den Gerichten obliegt es, bei der Prüfung, ob eine richterliche Entscheidung unverzüglich im Sinne des Art. 104Abs. 2 Satz 2 GG nachgeholt wurde, eine dem Schutzzweck des Art. 104Abs. 2 GG entsprechende Gerichtsorganisation zu Grunde zu legen. Grundsätzlich muss jedenfalls die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters zur Tageszeit gewährleistet sein. Die Tageszeit geht dabei über die üblichen Geschäfts- beziehungsweise Dienstzeiten der Gerichte hinaus und umfasst den Zeitraum zwischen 6 und 21 Uhr. Darüber hinaus ist ein richterlicher Bereitschaftsdienst während der Nachtzeit jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht. Ausgehend hiervon können Gerichte insbesondere in Großstädten verpflichtet sein, durch die Einrichtung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes die Erreichbarkeit eines Richters sicherzustellen.
BVerfG, Beschluss vom 04.08.2025, 2 BvR 330/22
Zum Sachverhalt
Der eritreische Beschwerdeführer reiste im Jahr 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte fest, dass nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig war und ordnete die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien an. Nach fünf gescheiterten Überstellungsversuchen wurde der Beschwerdeführer am Morgen des 5. April 2019, einem Freitag, in Gewahrsam genommen. Ein Abschiebungsversuch am selben Tag gegen 12:30 Uhr scheiterte am Widerstand des Beschwerdeführers. Noch am 5. April 2019 ordnete das Regierungspräsidium K gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Ingewahrsamnahme nach Art. 8 Abs. 3 lit. f und Art. 9 Abs. 2, Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2008/15/EG (Rückführungsrichtlinie) an.
Auf einen Haftantrag des Regierungspräsidiums hin ordnete das Amtsgericht F nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 6. April 2019 gegen diesen Haft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 62 Abs. 2 AufenthG a. F. an bis einschließlich 17. Mai 2019.
Am 17. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer festzustellen, dass seine Ingewahrsamnahme am 5. April 2019 ab 15 Uhr bis zum Erlass des Haft anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts vom 6. April 2019 rechtswidrig war und ihn in seinen Rechten verletzte.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2020 wies das Amtsgericht den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers zurück.
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2020 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Landgericht F mit Beschluss vom 14. Januar 2022 zurück.
Beitrag entnommen aus Bayerische Verwaltungsblätter 2/2026, S. 45.

