Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf über ein Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG) eingebracht

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Feuerwehr und RettungsdienstGrund für die Gesetzesinitiative

Bisher werden in Bayern staatliche Ehrenzeichen nur für Mitglieder der Feuerwehren und des Bayerischen Roten Kreuzes verliehen. Bei den weiteren Hilfsorganisationen bestehen zwar organisationsinterne Auszeichnungsmöglichkeiten, diese Auszeichnungen sind aber keine Orden und Ehrenzeichen i.S.d. Art. 118 Abs. 5 der Bayerischen Verfassung (BV).

Die Helfer der weiteren im Rettungsdienst und Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie des  THW Landesverband Bayern stellten ihr ehrenamtliches Engagement jedoch genauso in den Dienst an der Gemeinschaft wie die der Feuerwehren und des Bayerischen Roten Kreuzes und verdienten daher eine vergleichbare staatliche Auszeichnung, so der Gesetzentwurf. Zugleich gelte es im staatlichen Interesse das ehrenamtliche Engagement der vielen Helfer durch eine den Verdiensten angemessene Form der Auszeichnung öffentlich zu würdigen und zu fördern.

Die wesentlichen Regelungen

Der Gesetzesentwurf begrenzt den Kreis der Organisationen, deren Mitglieder durch ein staatliches Ehrenzeichen ausgezeichnet werden können. Ausgezeichnet werden können ehrenamtliche Verdienste um

  1. das Feuerlöschwesen,
  2. die katastrophenhilfspflichtigen, im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisationen:
    1. Bayerisches Rotes Kreuz (BRK),
    2. Arbeiter-Samariter-Bund Landesverband Bayern e.V. (ASB),
    3. Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Landesverband Bayern (JUH),
    4. Malteser Hilfsdienst e.V. Bayern (MHD) und
    5. Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Bayern e.V. (DLRG) und
  3. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Landesverband Bayern (THW)

Das Ehrenzeichen wird verliehen als Ehrenzeichen am Band in zwei Klassen für eine 25-jährige (Klasse 2 in Silber) und 40-jährige (Klasse 1 in Gold) aktive Dienstzeit und als Steckkreuz für besondere Verdienste.

An bestimmte Personen darf das Ehrenzeichen nicht verliehen werden, z.B.  an Personen, die wegen eines Verbrechens oder wegen Friedens- oder Hochverrats, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat rechtskräftig verurteilt worden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Ehrenzeichen auch wieder aberkannt werden.

Juristische Hintergründe

Eine gesetzliche Regelung ist notwenig, weil gemäß Art. 118 Abs. 5 BV Orden und Ehrenzeichen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden dürfen. Der Gesetzentwurf fasst die beiden bestehenden Gesetze über die Schaffung eines Feuerwehr-Ehrenzeichens sowie über ein Ehrenzeichen für Verdienste um das Bayerische Rote Kreuz in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Das neue Gesetz soll zum 01.01.2013 in Kraft treten, die beiden letztgenannten sodann außer Kraft.

Staatsregierung, Gesetzentwurf über ein Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG), LT-Drs. 16/14073 v. 16.10.2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) benjaminnolte – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2012101601