Aktuelles

VG Augsburg: Standvergabe beim Augsburger Christkindlesmarkt im Ergebnis rechtmäßig

©pixelkorn - stock.adobe.com

Der Augsburger Christkindlesmarkt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Augsburg, die über die Zulassung von Betrieben zum Christkindlesmarkt entscheidet. Um ein ausgewogenes Angebot zu gewährleisten, wurde u.a. festgelegt, dass von den insgesamt 792 Frontmetern ca. 98 Frontmeter auf die Warenart „Imbiss“ entfallen dürfen. Diese Warenart ist wiederum aufgeteilt in Untergruppen, so dass für das Angebot „Crêpes, Flammkuchen, Suppen und vergleichbare Gerichte“ nur für 10 Bewerber Plätze zur Verfügung stehen. Da regelmäßig mehr Bewerber als Plätze vorhanden sind, hat der Stadtrat Auswahlkriterien für die Bewertung der Bewerbungen festgelegt.

Der Kläger ist Gewerbetreibender mit Sitz in Augsburg und bewirbt sich seit Jahren erfolglos um die Zulassung zum Christkindlesmarkt mit einem Stand mit Crêpes, Flammkuchen und Pizzen. Auch für den Christkindlesmarkt 2012 bewarb er sich. Für das entsprechende Warenangebot gab es 56 Bewerbungen. Der Kläger erhielt für seine Bewerbung 48 von 100 möglichen Prozentpunkten. Die Stadt lehnte seine Bewerbung ab, da er keinen Platz unter den ersten 10 Bewerbern erreicht habe. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Verpflichtung der Stadt, erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über seine Bewerbung zu entscheiden. Gerügt wurde, dass das Auswahlverfahren undurchsichtig sei und zudem Neubewerber benachteilige.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 23.10.2012 ab. Die Stadt habe wegen des Bewerberüberhangs eine Auswahlentscheidung nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Beachtung des Gleichheitssatzes treffen müssen. Das Auswahlsystem der Stadt sei gerichtlich nicht zu beanstanden. Der Stadt komme hier ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Das Kriterium „bekannt und bewährt“ dürfe bei der Auswahl berücksichtigt werden. Da es aber sachbezogene Gesichtspunkte wie Gesamtbild und Warensortiment nicht überwiege, komme es nicht zu einem faktischen Ausschluss von Neubewerbern.

Die konkret für das Jahr 2012 getroffene Auswahlentscheidung sei allerdings fehlerhaft gewesen. Eine ausgewählte Bewerberin hätte nicht bei der für den Kläger zutreffenden Untergruppe, sondern bei einer anderen Warengruppe bewertet werden müssen. Auch sei die Vergabe von zwei Prozentpunkten für „Umweltfreundlichkeit“ beim Kläger, der hierzu Angaben gemacht habe, nicht nachvollziehbar, da Bewerber, die sich hierzu überhaupt nicht geäußert hätten, drei Prozentpunkte erhalten hätten. Selbst wenn aber diese Fehler zu Gunsten des Klägers korrigiert würden, seien immer noch 20 Mitbewerber für 10 Plätze vor ihm einzuordnen, so dass der Kläger auch dann nicht zum Zuge kommen könne.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim BayVGH gestellt werden.

VG Augsburg, U. v. 23.10.2012, Au 7 K 12.1020; PM v. 09.11.2012