Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Meldegesetzes (MeldeG) eingebracht

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AdressenhandelDie FDP-Fraktion und mehrere CSU-Abgeordnete haben am 11.12.2012 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Meldegesetzes in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 16/15219). Der Gesetzentwurf wurde am 29.01.2013 in Erster Lesung beraten und dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit federführend zugewiesen.

Grund für die Gesetzesinitiative

Eigentlich hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über das Meldewesen (Art. 73 Abs. 1 Nr. 3 GG). So befindet sich derzeit das umstrittene Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) im Vermittlungsausschuss (BT-Drs. 17/7746). Dabei zeichnet sich eine Regelung ab, nach der Daten zu Werbe- und Adresshandelszwecken nur mit Zustimmung der Betroffenen (erklärt gegenüber den Meldebehörden) weitergegeben werden dürfen (Zustimmungslösung statt Widerspruchslösung).

Allerdings wird das Bundesgesetz erst 18 Monate nach Verkündung in Kraft treten, also frühestens Mitte 2014. So lange gilt das bayerische Gesetz über das Meldewesen weiter. In diesem ist nicht geregelt, dass die Weitergabe persönlicher Daten an Unternehmen zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels der Einwilligung der Betroffenen Bedarf. Es gibt noch nicht einmal die Möglichkeit, der Weitergabe zu widersprechen.

Das Gesetz über das Meldewesen soll daher um eine Vorschrift ergänzt werden, die die Zulässigkeit der einfachen Melderegisterauskunft zum Zwecke des Adresshandels und der Werbung von der vorherigen Einwilligung der Betroffenen abhängig macht.

Wesentliche Regelungen

Art. 31 Abs. 1 MeldeG soll um einen Satz 3 ergänzt werden:

3Die Erteilung einer Auskunft ist nur zulässig, wenn der Antragsteller erklärt, die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

  1. der Werbung oder
  2. des Adresshandels,

es sei denn der Betroffene hat in die Übermittlung für jeweils diesen Zweck eingewilligt.“

Für einfache Melderegisterauskünfte (also alle Auskünfte, für die ein berechtigtes Interesse weder vorgetragen werden muss noch geprüft wird) wird somit eine Erklärungspflicht des Auskunftsuchenden festgeschrieben, ob die Auskunft zum Zwecke der Werbung oder zum Adresshandel begehrt wird. Wird die Erklärung nicht oder nicht zutreffend abgegeben, erfordert die Auskunft die vorherige Zustimmung des Betroffenen hierzu (Einwilligungslösung).

Gesetzentwurf zur Änderung des Meldegesetzes, LT-Drs. 16/15219 v. 11.12.2012

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Marco2811 – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2012121103