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Staatsregierung: Kabinett einigt sich auf Wiedereinführung der alten Autokennzeichen

Das Bayerische Kabinett hat heute beschlossen, die Nutzung von Kfz-Altkennzeichen wieder zuzulassen. Voraussetzung dafür ist, dass der zuständige aktuelle Verwaltungsbezirk (Landkreis oder kreisfreie Stadt) der Nutzung des jeweiligen Altkennzeichens zustimmt. 

Bayerns Verkehrsminister Martin Zeil: „Wir handeln nach dem Wunsch der Bürger und berücksichtigen zugleich die Interessen der Landkreise, denn wir verändern keine Verwaltungszuständigkeit und vermeiden zusätzlichen bürokratischen und finanziellen Aufwand. Die Bürger haben Wahlfreiheit, wenn Kreis oder kreisfreie Stadt zugestimmt haben. Es besteht keine Pflicht zum Kennzeichenwechsel – auch nicht bei einem Umzug innerhalb des Verwaltungsbezirkes. Mit dieser Entscheidung stärken wir die lokale Identität. Das nützt auch der regionalen Wirtschaft und dem Tourismus.“

Am Kfz-Kennzeichen ist erkennbar, in welchem Verwaltungsbezirk (Landkreis oder kreisfreie Stadt) ein Fahrzeug angemeldet ist. Mit der Verwaltungsreform in den 1970er Jahren und der Zusammenlegung von Verwaltungsbezirken ist jedoch in Bayern eine Vielzahl von Kennzeichen weggefallen, einige davon sind aber noch immer im Gebrauch. Aufgrund einer Gesetzesänderung des Bundes wurde nun den Ländern ermöglicht, die Neu-Ausgabe von Altkennzeichen wieder zu gestatten. Bayern hat dies mit dem heutigen Ministerratsbeschluss umgesetzt.

Das Bayerische Verkehrsministerium wird in den nächsten Wochen bei den entsprechenden Verwaltungsbezirken eine Abfrage vornehmen, um das Interesse an Altkennzeichen zu abzuklären.

„Bisher haben gut 50 kreisangehörige Städte und Gemeinden ihr Interesse an der Wiedereinführung von Altkennzeichen bekundet“, betonte Zeil. „Eine Umfrage der Hochschule Heilbronn unter mehr als 4 000 Bürgern in Bayern hat ergeben, dass sich rund 70 Prozent der Befragten für die Wiedereinführung der Altkennzeichen aussprechen. Die höchste Zustimmungsquote von 80 Prozent wurde dabei in der Altersgruppe der 16-30-Jährigen ermittelt.“

StK, PM Nr. 9 v. 14.01.2013