Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) eingebracht

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Früher Abfallwirtschaft, heute KreislaufwirtschaftGrund für die Gesetzesinitiative

Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) dient der Ausführung und Ergänzung des Bundes-Abfallrechts. Das Bundesabfallrecht hat sich jedoch geändert: Das alte Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde durch das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ersetzt. Das KrWG dient der Umsetzung der EU-Abfallrichtlinie (RL 2008/98/EG) und ist im Wesentlichen zum 01.06.2012 in Kraft getreten. Gleichzeitig ist das KrW-/AbfG außer Kraft getreten. Das BayAbfG nimmt in seiner derzeitigen Fassung allerdings noch auf die Regelungen des alten Gesetzes Bezug. Der Gesetzentwurf dient deshalb vorrangig der Angleichung an das neue Bundes-Abfallrecht. Daneben werden weitere, überwiegend klarstellende Änderungen vorgenommen.

Wesentliche Regelungen des Gesetzentwurfs

1. Gesetzesbezeichnung

Aus dem „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern“ wird das „Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern“. Die amtliche Kurzbezeichnung „Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG“ bleibt unverändert.

2. Ziele der Abfallwirtschaft (Art. 1 BayAbfG)

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG, der die Ziele des abfallwirtschaftlichen Handelns in Bayern vorgibt, wird an die neue fünfstufige Abfallhierarchie des Bundesrechts angepasst: § 6 Abs. 1 KrWG legt dabei die generelle Rangfolge – Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung), Beseitigung – fest, die in Art. 1 Abs. 1 BayAbfG übernommen wird.

3. Entsorgungspflichtige Körperschaften (Art. 3 BayAbfG)

Getrenntsammlung und Verwertungsquoten

Ein neuer Art. 3 Abs. 5 BayAbfG verpflichtet die entsorgungspflichtigen Körperschaften dazu, ihre Pflichtaufgabe zur Abfallentsorgung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 und des § 14 Abs. 1 KrWG und unter Berücksichtigung der Verwertungsquoten nach § 14 Abs. 2 und 3 KrWG zu erfüllen.

§ 14 Abs. 1 KrWG schreibt vor, dass spätestens ab dem 1. Januar 2015 Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt zu sammeln sind. Nach § 11 Abs. 1 KrWG sind auch überlassungspflichtige Bioabfälle spätestens ab dem 1. Januar 2015 flächendeckend getrennt zu sammeln. Die getrennte Sammlung kann im Hol- oder im Bringsystem erfolgen. Die Pflichten zur getrennten Sammlung von Abfällen nach § 11 Abs. 1 KrWG und § 14 Abs. 1 KrWG stehen unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Dank des in Bayern schon erreichten hohen Standards der kommunalen Abfallwirtschaft würden die neuen Anforderungen des KrWG zur Getrenntsammlung bereits jetzt weitgehend erfüllt, so der Gesetzentwurf.

Erstmals enthält das deutsche Abfallrecht jetzt auch allgemeine Verwertungsquoten. Der neue Art. 3 Abs. 5 Satz 1 BayAbfG verpflichtet die entsorgungspflichtigen Körperschaften dazu, die bundesgesetzliche Quotenvorgabe zu berücksichtigen. Nach § 14 Abs. 2 KrWG sollen die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Siedlungsabfällen spätestens ab dem 1. Januar 2020 in Deutschland insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent betragen. Für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle soll nach § 14 Abs. 3 KrWG spätestens ab dem 1. Januar 2020 in Deutschland insgesamt eine Quote für die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von mindestens 70 Gewichtsprozent erreicht werden. Damit die entsorgungspflichtigen Körperschaften im Interesse des Schutzes knapper werdender Ressourcen in ihren erfolgreichen Verwertungsbemühungen nicht nachlassen, sollen sie ihren Entsorgungsaktivitäten die allgemeinen Verwertungsquoten des KrWG zu Grunde legen und nach dem neuen Art. 3 Abs. 5 Satz 2 BayAbfG höhere Verwertungsquoten als nach § 14 KrWG anstreben.

4. Mindestausstattung mit Entsorgungseinrichtungen und -anlagen (Art. 4 BayAbfG)

Die entsorgungspflichtigen Körperschaften werden verpflichtet, künftig neben Erfassungssystemen zur stofflichen Verwertung von Glas, Papier und Metall solche Systeme auch für Kunststoff- und Bioabfälle vorzuhalten. Diese Änderung soll jedoch erst am 01.01.2015 in Kraft treten (das Gesetz im Übrigen soll am 01.08.2013 in Kraft treten).

5. Mitwirkung kreisangehöriger Gemeinden (Art. 5 BayAbfG)

Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die Übertragung einzelner Aufgaben der Abfallentsorgung auf die kreisangehörigen Gemeinden und ihre Zusammenschlüsse nur für Maßnahmen der Abfallentsorgung im Gebiet der jeweiligen Gemeinde oder des jeweiligen Gemeinde-Zusammenschlusses möglich ist. Die Übertragung von Aufgaben der Abfallentsorgung im Gebiet mehrerer (benachbarter) Gemeinden auf nur eine dieser Gemeinden widerspräche dem Grundsatz, dass die Gemeinden auf die Wahrnehmung von Aufgaben ihres örtlichen Bereichs beschränkt sind, so der Gesetzentwurf.

6. Entsorgung von Sonderabfällen (Art. 10 BayAbfG)

Es wird klargestellt, dass Art. 1 Abs. 1 BayAbfG, der die Ziele des gesamten abfallwirtschaftlichen Handelns in Bayern in Anpassung an die neue bundesrechtliche Abfallhierarchie (vgl. § 6 KrWG) vorgibt, auch bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen gilt. Auch gefährliche Abfälle sind – in dieser Rangfolge – zu vermeiden, zur Wiederverwendung vorzubereiten, zu recyceln, auf sonstige Weise zu verwerten und erst dann zu beseitigen.

7. Abfallwirtschaftsplan (Art. 11 BayAbfG)

Für die Inhalte der Abfallwirtschaftspläne gilt jetzt § 30 Abs. 1, 6 und 7 KrWG. Die Pflicht zur Getrennthaltung und die Zielvorgaben sind in § 11 Abs. 1 und § 14 KrWG enthalten. Das Verfahren zur Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung ist in den §§ 31 und 32 KrWG geregelt. In diesem Zusammenhang sind die landesrechtlichen Vorgaben für den Inhalt des Abfallwirtschaftsplans im bisherigen Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayAbfG und für das Verfahren zur Aufstellung des Plans im bisherigen Art. 11 Abs. 1 Satz 6 BayAbfG nicht mehr erforderlich.

8. Kosten für Überwachungsmaßnahmen (Art. 30 BayAbfG)

Durch einen neu eingefügten Abs. 2 wird ausdrücklich klargestellt, wer die Kosten von abfallrechtlichen Überwachungsmaßnahmen zutragen hat. In Anlehnung an die Regelung im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht der neue Abs. 2 des Art. 30 BayAbfG vor, dass die Kosten für die Überwachung von Deponien, sonstigen Abfallbeseitigungsanlagen, Abfallverwertungsanlagen, Abfall-Mitbeseitigungsanlagen und Abfall-Mitverwertungsanlagen in jedem Fall von den Betreibern dieser Anlagen und dass die Kosten für die Entnahme und Untersuchung von Stichproben von den nach § 47 Abs. 3 KrWG Auskunftspflichtigen zu tragen sind. Dies entspreche dem Grundgedanken des Kostenrechts: Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Kostengesetz (KG) sind einem Beteiligten auch die Kosten für überwiegend im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommene Amtshandlungen aufzuerlegen, wenn sie von ihm veranlasst sind.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LT-Drs. 16/16144 v. 19.03.2013

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) photo 5000 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013031901