Gesetzgebung

StMJV: Kemptener Justiz ab Montag deutschlandweit für Verfolgung von Bundeswehrstraftaten im Ausland zuständig

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Ab kommendem Montag, dem 1. April 2013, ist die Kemptener Justiz zentral für ganz Deutschland für Straftaten von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung zuständig. Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk, die sich dafür lange stark gemacht hatte, zu diesem Anlass:

„Das ist eine Auszeichnung für die bayerische und speziell auch für die Kemptener Justiz!“

„Man darf nicht vergessen: Für die Verfolgung derartiger Straftaten sind über das „normale Handwerkszeug“ des Staatsanwalts hinaus besondere Kenntnisse zum Beispiel über militärische Abläufe und Strukturen nötig, man muss sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen von Auslandsverwendungen auskennen und braucht Erfahrungen mit der besonderen einsatzbezogenen Ermittlungssituation“, so Bayerns Justizministerin.

„Das bringen unsere Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Kempten, die schon seit 2010 als Schwerpunktstaatsanwälte für Bayern zuständig sind, mit. Und diese Kompetenzen können sie jetzt deutschlandweit einbringen!“

„Und die Zentralisierung hilft“, ergänzt Merk, „Reibungsverluste und Verzögerungen wegen Zuständigkeitsproblemen zu vermeiden.“

Bei der Staatsanwaltschaft Kempten werden nach derzeitigem Stand 6 erfahrene Staatsanwältinnen und Staatsanwälte – neben ihren weiterbestehenden Aufgaben – die einzelnen Verfahren bearbeiten.

Hintergrund: Nach dem am 1. April in Kraft tretenden Gesetz für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr ist für Straftaten, die „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung begangen werden“, der „Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet“. Bisher gab es deutschlandweit keinen zentralen Gerichtsstand für derartige Straftaten, so dass unterschiedliche Strafverfolgungsbehörden zuständig sein konnten. Für Ermittlungen bei Straftaten nach dem Völkerstrafrecht, also etwa Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch, bleibt es bei der bestehenden Zuständigkeit des Generalbundesanwalts.

StMJV, PM v. 28.03.2013