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BayVGH: Seitentransparente bei Demonstration am 13. April 2013 in München erlaubt

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 12. April 2013 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einer Beschwerde stattgegeben, mit der sich der Veranstalter der für den 13. April 2013 im Stadtzentrum Münchens angezeigten Versammlung mit dem Thema „Gegen Naziterror, staatlichen und alltäglichen Rassismus, Verfassungsschutz abschaffen, gegen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus, gegen Nationalismus“ gegen eine hierzu von der Stadt München erlassene beschränkende Verfügung gewandt hat.

Mit der beschränkenden Verfügung der Stadt, die das Verwaltungsgericht München in seinem Beschluss vom 12. April 2013 zunächst bestätigt hatte, wurde den Versammlungsteilnehmerinnen und –teilnehmern insbesondere untersagt, während der sich fortbewegenden Versammlung Fahnen und Transparente parallel zur Zugrichtung mitzuführen. Ausgenommen hiervon wurden an
Stangen befestigte, seitlich mitgeführte Transparente, sofern ihr unteres Ende in einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern bleibt. Damit sollte verhindert werden, dass die Transparente als Deckung zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten oder als Abschirmung von Straftätern zum Verhindern ihrer Festnahme benutzt werden können.

Nach Auffassung des BayVGH dürfte nach summarischer Prüfung das Verbot des Mitführens von Seitentransparenten nicht gerechtfertigt sein. Die Landeshauptstadt München habe in ihrem Bescheid vom 11. April 2013 das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage nicht hinreichend dargelegt. Nach der von der Stadt herangezogenen polizeilichen Gefahrenprognose gebe es keine konkreten Anhaltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Soweit die Polizei davon ausgehe, dass auch eine große Zahl von Personen aus dem linksextremistischen Spektrum sowie teilweise auch gewaltbereite Gruppen teilnehmen würden, sei dies nicht durch hinreichende, konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte belegt. Zwar könnten Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen grundsätzlich als Indizien für eine unmittelbare Gefährdung herangezogen werden. Dies gelte jedoch nur bei einer gewissen Ähnlichkeit der Versammlungen bezüglich Motto, Ort, Teilnehmer- und Organisatorenkreis, die hier nicht bestehe.

Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, B. v. 12.04.2013, 10 CS 13.787