Gesetzgebung

StMJV: Merk zum aktuellen Bericht der EU-Kommission zum Menschenhandel

©pixelkorn - stock.adobe.com

„Wir dürfen nicht weiter tatenlos zusehen wie die Zahl der Opfer von Menschenhandel steigt, die der verurteilten Täter aber sinkt!“

Anlässlich der alarmierenden Studie der EU-Kommission zur Entwicklung von Menschenhandel und Zwangsprostitution in Europa fordert Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk mit Nachdruck, dass die EU-Richtlinie zur Bekämpfung des Menschenhandels (PDF, 794 KB) in Deutschland umgesetzt wird.

„Wir dürfen doch nicht tatenlos zusehen, wie die Zahl der Opfer des Menschenhandels in der EU steigt, die der verurteilten Täter aber sinkt“, so Merk. „Sondern Deutschland muss seiner Pflicht nachkommen, die Richtlinie umzusetzen. Dazu reicht es aber nicht, nur das nach dem Buchstaben der Richtlinie Notwendige zu tun, wie das Bundesjustizministerium dies für das Strafrecht vorschlägt. Wir müssen endlich auch die durch das rot-grüne Prostitutionsgesetz von 2001 eingeführten Strafmilderungen wieder rückgängig machen.“

Durch dieses Gesetz sind dem Straftatbestand der Förderung der Prostitution und der Zuhälterei laut Merk weitgehend die Zähne gezogen worden. Seitdem kann etwa ein Zuhälter nur noch dann bestraft werden, wenn den Staatsanwälten der Nachweis gelingt, dass die Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wird. Das ist in der Praxis äußerst schwierig, weil die unterdrückten Frauen in aller Regel aus Angst davor zurückscheuen, gegen ihre Peiniger auszusagen.

Merk: „Damit ist dem Staatsanwalt weitgehend die Möglichkeit aus der Hand genommen , Durchsuchungsbeschlüsse gegen das Rotlichtmilieu zu erwirken und auf diese Weise einen Fuß in die Tür zu bekommen.“

Nach der Studie der EU-Kommission ist die offizielle Zahl der Opfer von Menschenhandel zwischen 2008 und 2010 um rund 50 Prozent von 6309 auf 9528 im Jahr gestiegen, während die Zahl der verurteilten Menschenhändler in den Berichtsjahren um 13 Prozent von 1534 (2008) auf 1339 (2010) gesunken ist.

StMJV, PM v. 14.04.2013