Gesetzgebung

VG Ansbach: Klagen gegen die Erweiterung des „Lechuza“-Werkes in Dietenhofen bleiben ohne Erfolg

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Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach hat mit Urteil vom 12.6.2013 (AN 9 K 12.00272 u.a.) fünf Klagen gegen eine Baugenehmigung des Landratsamtes Ansbach für eine Erweiterung des „Lechuza“-Werkes in Dietenhofen abgewiesen.

Die Kläger sind jeweils (Mit-)Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 a „Dietenhofen Nord-Wohngebiet“, der für den Bereich der klägerischen Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das Wohngebiet wird im Westen und Norden durch einen begrünten Erdwall umschlossen, an den sich im Norden ein durch den Bebauungsplan Nr. 11 b „Dietenhofen-Nord“ festgesetztes eingeschränktes Gewerbegebiet anschließt. Auf dieses Gebiet folgt – durch die Industriestraße getrennt – im Norden ein durch den Bebauungsplan Nr. 14 a „Gewerbegebiet westlich der Neustädter Straße“ festgesetztes Gewerbegebiet.

Die Fa. Geobra Brandstätter GmbH & Co. KG (Beigeladene) stellt u.a. Pflanzgefäße aus Kunststoff (Marke „Lechuza“) her. Das Werk „Lechuza I“ befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 11 b, das Werk „Lechuza II“ auf einem nördlich unmittelbar an die Industriestraße angrenzenden Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 14 a.

Die Beigeladene beantragte im September 2011 die Erteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung für die „Errichtung der Spritzerei 10 mit drei Kommissionierungsebenen“ und für die „Errichtung des Hochregallagers 7“ auf dem Gelände des Werkes „Lechuza II“ sowie für eine (Material-)Förderbrücke vom Werk „Lechuza II“ über die Industriestraße zu einem vorhandenen Betriebsgebäude des Werkes „Lechuza I“. Gegenstand des Antrags war des Weiteren die Errichtung von Kfz-Stellplätzen auf nordöstlich der Neustädter Straße gelegenen Grundstücken für das Bauvorhaben und für Nachtschichtbeschäftigte des bestehenden Betriebes. Darüber hinaus begehrte die Beigeladene Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 14 a zur Zahl der Vollgeschosse, der Baumassenzahl, der Dachausbildung und der (südlichen) Baugrenze sowie – im Hinblick auf die Materialförderbahn – von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 11 b zur Dachform und zur (nördlichen) Baugrenze.

In der beantragten Betriebserweiterung sollen von voraussichtlich 50 neuen Arbeitnehmern jährlich aus bis zu etwa 10.000 t Kunststoff Formteile im Spritzgießverfahren hergestellt, versandfertig verpackt und zwischengelagert werden.

Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 19. Januar 2012 die begehrte Baugenehmigung und befreite, wie beantragt, von Festsetzungen der beiden Bebauungspläne. Die Baugenehmigung enthält zahlreiche Nebenbestimmungen zum „Schallimmissionsschutz“ und zum „Geruchsimmissionsschutz“.

Die Kläger haben gegen diese Genehmigung Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, sie hätten einen Anspruch darauf, dass der Charakter des an das Wohngebiet angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiets erhalten bleibe. Der Betrieb der Beigeladenen stelle sich als Industrieunternahmen dar. Auf Grund des planerischen Willens der Gemeinde bzw. der Festsetzungen der Bebauungspläne, die ein Gewerbegebiet bzw. ein eingeschränktes Gewerbegebiet auswiesen, seien der bestehende Betrieb und damit auch die Erweiterung rechtswidrig.

Darüber hinaus verstoße die Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Produktions- sowie die Verarbeitungsmenge würde sich nahezu verdreifachen. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Beigeladene 24 Stunden am Tag an sieben Tagen der Woche Kunststoff verarbeite. Das habe ununterbrochene Geruchs- und Lärmimmissionen zur Folge, die – in unterschiedliche Intensität – am jeweiligen Grundstück der Kläger feststellbar seien. Hinzu komme, dass die Verarbeitung von Kunststoff grundsätzlich mit nachteiligen Gesundheitsbeeinträchtigungen einhergehe.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Juni 2013 die Klagen abgewiesen. Die Kammer ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angefochtene Baugenehmigung des Landratsamtes rechtmäßig ist und die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Das Vorhaben der Beigeladenen verletze weder das Gebot der Rücksichtnahme noch führe es zu für die Kläger nicht zumutbaren Lärm- oder Geruchsbelästigungen. Zudem könnten die Kläger mit ihrem Einwand, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, nicht durchdringen.

Eine schriftliche Urteilsbegründung der Kammer liegt noch nicht vor.

Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, U. v. 12.06.2013, AN 9 K 12.00272 u.a.