Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) beschlossen

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Telekommunikation - BestandsdatenauskunftDer Bayerische Landtag hat auf seiner 129. Plenarsitzung vom 20.06.2013 das Gesetz zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG) beschlossen und dabei dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt.

Wesentliche Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf

Journalisten und Abgeordnete werden in den Kreis der besonders geschützten Berufsgeheimnisträger aufgenommen. Damit genießen im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr nunmehr auch diese Berufsgruppen ein Schutzniveau, das bislang nur Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten, Ärzten, Beratern für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugute kam.

Auch Gespräche innerhalb von Wohnungen, an denen Abgeordnete oder Journalisten beteiligt sind, stehen so unter besonderem Schutz. Dies diene nicht nur der unbefangenen Aufgabenerfüllung von Abgeordneten und Journalisten, sondern komme auch Bürgerinnen und Bürgern zugute, die sich Abgeordneten und Journalisten anvertrauten, so die Begründung des zugrunde liegenden Änderungsantrags. Der verbesserte Berufsgeheimnisschutz stärke insgesamt die Stellung maßgeblicher Akteure der repräsentativen Demokratie sowie der freien Presse als „vierter Gewalt im Staat“.

Unter „Journalisten“ ist der Personenkreis des § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO und unter „Abgeordnete“ der des § 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu verstehen.

Zu den Änderungen im Einzelnen

1. Änderung des Art. 34 PAG

Art. 34 PAG wurde wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 34 PAG Besondere Bestimmungen über den Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

(1) 1Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel in oder aus Wohnungen (Art. 23 Abs. 1 Satz 2) personenbezogene Daten über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.

2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn und soweit

1. die dort genannten Gefahren nicht anders abgewehrt werden können und

2. für den Fall, dass zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, allein oder ausschließlich mit engsten Familienangehörigen, mit in gleicher Weise Vertrauten oder mit Berufsgeheimnisträgern nach §§ 53, 53a StPO aufhält,

a) tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 genannten Gefahren haben, ohne dass über ihren Inhalt das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder

b) die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehörigen, Vertrauten oder Berufsgeheimnisträger richtet, und

3. für den Fall, dass sich die Maßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger nach §§ 53, 53a StPO selbst richtet und die zu seiner Berufsausübung bestimmten Räumlichkeiten betroffen sind, die Voraussetzungen der Nr. 2 Buchst. a vorliegen.

(2)-(4) […]

(5) 1Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur verwendet werden

1. zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken sowie

2. zu Zwecken der Strafverfolgung, wenn sie nach § 100d Abs. 5 Nr. 3 StPO verwendet werden dürfen; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

3Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass

1. die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen haben oder

2. sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte oder

3. sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren haben,

dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, ihre Verwendung ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 sind nicht betroffen. 4Vor einer Verwendung der Daten ist über deren Zulässigkeit eine richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch eine in Art. 33 Abs. 5 Sätze 1 und 2 genannte Stelle treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 6Für die richterliche Entscheidung ist Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(6)-(10) […]

2. Änderungen des Art. 34c PAG

Art. 34c PAG wurde wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 34c PAG Verfahrensregelungen, Verwendungsverbote, Zweckbindung, Benachrichtigung und Löschung

(1)-(3) […]

(4) 1Die durch eine Maßnahme nach Art. 34a und 34b Abs. 1 bis 3 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur verwendet werden

1. zu den Zwecken, zu denen sie erhoben wurden, sowie

2. zu Zwecken der Strafverfolgung, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten im Sinn des § 100a Abs. 2 StPO benötigt werden; eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

3Daten, bei denen sich nach Auswertung herausstellt, dass

1. die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen haben oder

2. sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte oder

3. sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren Bezug zu den in Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Gefahren haben,

dürfen nicht verwendet werden. 4Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit erforderlich ist und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind. 5In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich nachzuholen; Art. 34 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(5)-(6) […]

3. Änderungen des Art. 34d PAG

Art. 34d PAG wurde wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. fett markiert):

Art. 34d PAG Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

(1)-(3) […]

(4) 1Bestehen bei der Durchsicht der Daten Anhaltspunkte dafür, dass Daten

1. dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen sind oder

2. Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder

3. einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind,

sind diese unverzüglich zu löschen oder dem für die Anordnung nach Abs. 1 zuständigen Richter zur Entscheidung über ihre weitere Verwendung vorzulegen. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung auch eine in Art. 33 Abs. 5 Satz 1 genannte Stelle treffen; in diesem Fall ist eine richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Die Löschung ist zu dokumentieren.

(5) 1Die durch eine Maßnahme nach den Abs. 1 und 2 erlangten personenbezogenen Daten sind besonders zu kennzeichnen. 2Sie dürfen nur zu den Zwecken verwendet werden, zu denen sie erhoben wurden.

3Daten, bei denen sich nach der Auswertung herausstellt, dass

1. die Voraussetzungen für ihre Erhebung nicht vorgelegen haben oder

2. sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis als Geistlicher, Verteidiger, Rechtsanwalt, Arzt, Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Abgeordneter oder Journalist nach §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder

3. sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind und keinen unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Gefahren haben,

dürfen nicht verwendet werden. 4Dies gilt nicht, wenn ihre Verwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist und Daten im Sinn der Nr. 2 oder 3 nicht betroffen sind. 5In diesen Fällen ist eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Verwendung unverzüglich nachzuholen; Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(6)-(8) […]

Bayerischer Landtag, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit, LT-Drs. 16/17260 v. 13.06.2013 (PDF, 138 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Scanrail – Fotolia.com

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Net-Dokument BayRVR2013062001