Gesetzgebung

StMAS: Endlich eigener Straftatbestand für Genitalverstümmelung als unmissverständliches Signal an die Täter

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Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien

„Mir fällt ein Stein vom Herzen, dass wir nun endlich einen eigenen Straftatbestand gegen die genitale Verstümmelung von Frauen in Deutschland haben. Nur das sendet ein unmissverständliches Signal an die Täter. Ich habe einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates ausdrücklich als Mitantragstellerin unterstützt, der dem Bundestag bereits im Februar 2010 zugeleitet wurde. Ich freue mich sehr, dass – nach über drei Jahren – meiner Forderung nun endlich Rechnung getragen wurde und Bundestag und Bundesrat heute ein entsprechendes Gesetz verabschiedet haben“, so Bayerns Frauenministerin Christine Haderthauer, zugleich Frauenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung, heute in München.

Haderthauer weiter: „Die genitale Verstümmelung von Frauen ist eine der brutalsten Menschenrechtsverletzungen überhaupt. An den physischen und psychischen Folgen leiden Betroffene ihr ganzes Leben lang. Deshalb haben Traditionen und Bräuche, die in menschenverachtender Weise gegen das elementare Recht auf körperliche Unversehrtheit verstoßen, bei uns nichts zu suchen! Wer bei uns leben will, muss sich zu unseren Grundwerten bekennen. Genitalverstümmelung ist eine Straftat und nichts anderes! Es freut mich sehr, dass das nun auch klar und deutlich im Strafgesetzbuch geregelt ist.“

Nach Schätzungen der Frauenrechtsorganisation TERRES DES FEMMES leben bei uns bereits über 24.000 von Genitalverstümmelung betroffene Frauen. Weiteren 6.000 Frauen droht ein solcher Eingriff. Der neue § 226 a des Strafgesetzbuchs sieht vor, dass die Verstümmelung von weiblichen Genitalien mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird.

StMAS, PM v. 06.07.2013

Redaktionelle Anmerkung: Die neu eingefügte Strafvorschrift lautet wie folgt:

§ 226a Verstümmelung weiblicher Genitalien

(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.