Aktuelles

StMAS: Ferienarbeit nicht übertreiben – Kinder- und Jugendarbeitsschutz

©pixelkorn - stock.adobe.com

„Endlich ist wieder Sommer, die Sonne strahlt, das Freibad ruft und die Schulferien stehen vor der Tür. Doch nicht jeder Schüler in Bayern tummelt sich den ganzen Tag im Freibad. Viele nutzen die freie Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern oder frühzeitig in Berufsbilder hineinzuschnuppern, von denen sie bisher keine konkreten Vorstellungen hatten. Die hier gewonnenen Eindrücke kommen den Schülern auch später beruflich zugute, fördern ihre soziale Kompetenz und Lebenserfahrung. Deshalb sollten Eltern ihre Kinder unterstützen, wenn sie in den Ferien arbeiten wollen, aber auch darauf achten, dass sie es nicht übertreiben. Beim Jobben gelten nämlich einige Regelungen, die nicht nur Arbeitgeber sondern auch Schüler und Eltern wissen sollten. Mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz schützen wir Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer oder zu gefährlich sind“, so Bayerns Familien- und Arbeitsministerin Christine Haderthauer heute in München.

Schüler ab einem Alter von 15 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen pro Jahr jobben, solange sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Vollzeitschulpflichtig ist man in Bayern neun Jahre ab der 1. Klasse. Während dieser Zeit können sie auch eine „Schnupperlehre“ machen, um einen Einblick in ihren Wunschberuf zu bekommen. Die Schüler dürfen acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Wer in Gaststätten einen Job findet und bereits 16 Jahre alt ist, darf dort sogar bis 22 Uhr arbeiten. Für Schüler ab 13 Jahren gelten strengere Regelungen. Sie dürfen mit Erlaubnis der Eltern nur mit leichten und geeigneten Freizeitjobs höchstens zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden, dafür aber das ganze Jahr über. Zulässig sind beispielsweise Werbeprospekte austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben. Für Erntearbeiten in landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind drei Stunden täglich erlaubt. Eine „Schnupperlehre“ in den Ferien ist für Schüler unter 15 Jahren nicht möglich, zulässig sind aber schulische Betriebspraktika während der Unterrichtszeit. Für Ferien- und Freizeitjobs ist das Wochenende grundsätzlich tabu. Ausnahmen gibt es nur für bestimmte Bereiche, unter anderem für Gaststätten, bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft. Arbeiten im Handel sind am Wochenende nur an Samstagen erlaubt.

Weitere Informationen bietet der Flyer „Jobben – aber sicher! Jugendarbeitsschutz: das Wichtigste über Schülerjobs, Ausbildung und Beruf“ des Arbeits- und Sozialministeriums unter: www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/kinder.htm.

StMAS, PM v. 15.07.2013