Gesetzgebung

Staatsregierung: Entwurf einer Zwölften Verordnung über den Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutz-Entschädigungsfondsverordnung – DSchEV)

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DenkmalschutzDie Staatsregierung hat am 24.10.2013 den Entwurf einer Zwölften Verordnung über den Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutz-Entschädigungsfondsverordnung – DSchEV) beschlossen und die nach Art. 21 Abs. 2 Satz 4 DSchG erforderliche Zustimmung des Landtags beantragt.

Grund für den Verordnungsentwurf

Der Entschädigungsfonds dient dem Erhalt von Denkmälern. Er ermöglicht Eigentümern bedeutender Baudenkmäler umfangreiche Sanierungsmaßnahmen, zu denen sie alleine finanziell nicht in der Lage wären. Aufgrund der Vielzahl von Sanierungsobjekten seien die bislang zur Verfügung stehenden Mittel bereits über mehrere Jahre hinweg über sog. Jahresplanungslisten verwaltungsintern reserviert, neue Projekte könnten in aller Regel erst mit einer Vorlaufzeit von mindestens zwei Jahren in die Förderung aufgenommen werden, so der Verordnungsentwurf.

Die Mittel des Entschädigungsfonds sollen daher aufgestockt, der Denkmalschutz damit verbessert werden.

Wesentliche Regelungen

Der Entschädigungsfonds wird vom Freistaat Bayern und den Gemeinden gemeinsam getragen. Die jährlichen Beiträge an den Fonds werden vom Freistaat und den Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht. Sie betragen nach der gesetzlichen Regelung in Art. 21 Abs. 2 Satz 3 DSchG in der Regel je 5 Mio. Euro. Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Landtags bedarf, können die Beiträge jedoch abweichend festgesetzt werden.

Mit der derzeit geltenden 11. Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Entschädigungsfonds vom 20. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 11) wurden die Beiträge des Freistaates Bayern und der Gemeinden auf jeweils 11,5 Mio. Euro jährlich festgesetzt.

Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf werden die Beiträge des Freistaats und der Gemeinden zum Entschädigungsfonds auf je 13,5 Mio. Euro festgesetzt. Die Regelung ist auf fünf Jahre (2013 bis 2017) befristet.

Der Verordnungsentwurf sieht ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 01.01.2013 vor, der Bayerische Städtetag und der Bayerische Gemeindetag haben dem zugestimmt.

Staatsregierung, Entwurf einer Zwölften Verordnung über den Entschädigungsfonds nach dem Denkmalschutzgesetz (Denkmalschutz-Entschädigungsfondsverordnung – DSchEV), LT-Drs. 17/43 v. 24.10.2013 (PDF, 229 KB).

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Winne  – Fotolia.com.

Anmerkung zur Abbildung: Die abgebildete Denkmalplakette, die durch Farbe und Form eine besondere Nähe zum Freistaat aufzuweisen scheint, ist tatsächlich jedoch dem Emblem der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten von 1954 nachempfunden. Sie dient in mehreren Bundesländern zur Kennzeichnung von Denkmälern (vgl. den Beitrag bei Wikipedia).

Net-Dokument BayRVR2013102401