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VG Augsburg: Streit um Wunschkennzeichen entschieden

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Im Streit um das Kennzeichen GZ – GS 1905 hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass es dem derzeitigen Besitzer zu Recht aberkannt wird.

Streitig war, ob der Sohn des Klägers der Zulassungsstelle gegenüber angegeben hat, das Kennzeichen sei für seinen Onkel reserviert, der mit einer Vergabe an den Kläger einverstanden sei. Der Sohn des Klägers, der als Zeuge geladen war, erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Der Anwalt des Klägers verzichtete auch auf seine Vernehmung. Die als Zeugin vernommene Mitarbeiterin des Landratsamtes bestätigte, dass der Sohn des Klägers erklärt habe „Das ist mein Onkel. Das passt schon.“ Sie habe von der besonderen Bedeutung des Kennzeichens nichts gewusst und des versäumt, sich eine Vollmacht des angeblichen Onkels vorlegen zu lassen.

Es soll übrigens noch ein unter türkischstämmigen Kraftfahrern begehrtes Kennzeichen geben, nämlich FZ 1907. Das steht für Fenerbahce Istanbul, gegründet 1907.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.

VG Augsburg, U. v. 12.11.2013, Au 3 K 13.485; PM v. 12.11.2013

Redaktioneller Hinweis: Zum besseren Verständnis wird im Folgenden die PM des VG Augsburg v. 06.11.2013 wiedergegeben, die sich ausführlicher mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt befasst:

Streit um Wunschkennzeichen

Ein Streit um ein Wunschkennzeichen beschäftigt am Dienstag, 12. November 2013, das Verwaltungsgericht Augsburg. Ein Kraftfahrzeughändler mit türkischem Migrationshintergrund ließ sich bei der Zulassungsstelle des Landratsamtes das Kennzeichen mit der Kombination „GS 1905“ reservieren. „GS“ steht für den Traditionsverein Galatasaray Istanbul“ und „1905“ für das Gründungsjahr des Vereins.

Zwei Monate danach erschien der Sohn eines anderen Kraftfahrzeughändlers mit türkischem Migrationshintergrund beim Landratsamt und ließ für seinen Vater dieses Kennzeichen zuteilen.

Als derjenige, für den das Kennzeichen reserviert war, durch Zufall von der Zuteilung erfuhr, wandte er sich erbost an das Landratsamt. Der nunmehrige Kennzeicheninhaber habe sich das Kennzeichen durch die falsche Behauptung seines Sohnes, es sei für seinen Onkel bestimmt, erschlichen.

Das Landratsamt erließ hierauf einen Bescheid, mit dem dem jetzigen Inhaber das Kennzeichen wieder entzogen werden soll.

Hiergegen erhob der Betroffene Klage und trägt vor, dem Landratsamt gegenüber seien keinerlei falsche Angaben gemacht worden. Vielmehr habe das Amt einen Fehler begangen.

Das Landratsamt hält daran fest, dass der Sohn des jetzigen Inhabers ihm gegenüber fälschlich angegeben habe, das Kennzeichen sei für seinen Onkel reserviert. Ein Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Kennzeichen bestehe nicht. Das Interesse des Klägers am Besitz des Kennzeichens wiege „klar schwächer“ als das Interesse desjenigen, für den das Kennzeichen ursprünglich reserviert worden sei.
Beide Kraftfahrzeughändler sind vor Gericht durch Anwälte vertreten; der Streitwert dürfte voraussichtlich bei 5.000,– EUR liegen.

VG Augsburg, PM v. 06.11.2013