Gesetzgebung

GVBl (21/2013): Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung (UrlV) verkündet

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Die Verordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung (UrlV) v. 06.11.2013 wurde am 15.11.2013 verkündet. Sie tritt im Wesentlichen rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.

GVBl 21/2013 v. 15.11.2013, S. 643

Redaktionelle Anmerkung

Durch die Änderungsverordnung wird insbesondere § 3 Abs. 1 UrlV geändert und ein neuer Abs. 2 eingefügt. Die bisherigen Abs. 2-6 werden Abs. 3 bis 7. § 3 Abs. 1 und 2 lauten nach der Neufassung (Änderungen im Verordnungstext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 3 Urlaubsdauer

(1) 1Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich

  • vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  • nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
  • nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

2Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das im Lauf des Urlaubsjahres vollendete Lebensjahr.

(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, jährlich 30 Arbeitstage.

(2) 1Für Beamte auf Widerruf oder Probe im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfänger beträgt der Erholungsurlaub abweichend von Abs. 1 jährlich 27 Arbeitstage; soweit diese Beamten während des Vorbereitungsdienstes Schichtdienst leisten, erhöht sich der Erholungsurlaub im zweiten und dritten Jahr des Vorbereitungsdienstes auf jährlich 28 Arbeitstage. 2Im Jahr der Beendigung des Vorbereitungsdienstes finden für die Berechnung des Urlaubsanspruchs Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 sinngemäß Anwendung.

Ass. iur. Klaus Kohnen