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BayVGH: Imbissstand für Augsburger Christkindlesmarkt zu Unrecht abgelehnt

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 11. November 2013 entschieden, dass die Stadt Augsburg den vom Kläger betriebenen Imbissstand für Crêpes, Flammkuchen und Pizzen zu Unrecht nicht zum Christkindlesmarkt 2012 zugelassen hat.

Der Kläger war im Jahr 2012 mit seiner Bewerbung als Standbetreiber beim Augsburger Christkindlesmarkt nicht zum Zuge gekommen. Für Angaben in seiner Bewerbung zu Kriterien wie „Umweltfreundlichkeit“ oder „Preisgestaltung“ hatte er nur wenige Bewertungspunkte erhalten. Mit seiner Klage gegen die Ablehnungsentscheidung hatte der Standbetreiber vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Im Hinblick auf künftige Bewerbungen begehrte er im Berufungsverfahren die gerichtliche Feststellung, dass die Ablehnung seines Zulassungsantrags für 2012 rechtswidrig gewesen sei. Der BayVGH hat der Berufung des Klägers stattgegeben.

Nach Auffassung des BayVGH beruhte die Ablehnungsentscheidung der Stadt Augsburg auf einer ungenügenden tatsächlichen Grundlage. Das Vorgehen der Stadtverwaltung sei insoweit intransparent und nicht nachvollziehbar gewesen. Ausgehend davon, dass kaum eine der erfolgreichen Bewerbungen zu Kriterien wie „Umweltfreundlichkeit“ oder „Preisgestaltung“ Stellung bezogen habe, aber nahezu jede weitere Bewerbung höher als die des Klägers bewertet worden sei, dränge sich die Willkürlichkeit der Vergabe der Bewertungspunkte auf. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Bewerbung, die ausdrücklich zu bestimmten Kriterien Stellung beziehe, schlechter gestellt werde als eine Bewerbung, die hierzu schweige. Mit dem Rückgriff auf das – in Bezug auf den künftigen Christkindlesmarkt weder verifizierte noch in den Akten dokumentierte – „Verwaltungswissen ihres Marktmeisters“ habe die Stadt in völlig intransparenter und weder für abgelehnte Bewerber noch für das Gericht nachvollziehbarer Weise lediglich eine „Verwaltungsspekulation“ bewertet. Diese beziehe sich darauf, dass wohl die Stände der bisher zugelassenen Bewerber auch in Zukunft dem Bisherigen entsprechen würden. Indem die Stadt sich mit ungenügenden Angaben der früher zugelassenen Standinhaber begnügt habe, habe sie auf die Schaffung einer ausreichenden und nachprüfbaren tatsächlichen Grundlage für ihre Auswahlentscheidung verzichtet. Angesichts des Umstandes, dass die Auswahlentscheidung in Grundrechte der abgelehnten Bewerber eingreife, und aufgrund der Rechtsschutzgarantie führe diese Vorgehensweise zur Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbescheides.

Die Revision wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, U. v. 11.11.2013, 4 B 13.1135; PM v. 25.11.2013

Redaktionelle Anmerkung

Bei der in der PM angesprochenen Entscheidung der Vorinstanz, bei der der Kläger noch keinen Erfolg hatte, handelt es sich wohl um VG Augsburg, U. v. 23.10.2012, Au 7 K 12.1020 (siehe hier).

 Nachtrag

Inzwischen liegt der Volltext des Urteils vor. Der BayVGH hat den folgenden Leitsatz formuliert:

Die Beurteilung von Bewerbungen um Standplätze auf einem Weihnachtsmarkt beruht nicht mehr auf einer hinreichenden objektiven Tatsachenbasis, wenn bei der Bewerberauswahl nicht nur auf Angaben in den Bewerbungen, sondern in erheblichem Umfang auch auf Verwaltungswissen eines Behördenmitarbeiters zurückgegriffen wird, das in Bezug auf den künftigen Weihnachtsmarkt weder verifiziert noch in den Akten dokumentiert ist.