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StMJ: Verjährung von Ansprüchen zum Jahreswechsel

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Justizminister Bausback: „Wichtig, nicht untätig zu bleiben, und – falls nötig – auch rechtlichen Rat einzuholen!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt anlässlich des anstehenden Jahreswechsels vor der möglichen Verjährung berechtigter Forderungen:

„In der Vorweihnachtszeit möchte man sich mit schönen Dingen beschäftigen und nicht ausstehenden Forderungen hinterherlaufen. Dennoch sollte man im Blick behalten, dass mit Ablauf des 31. Dezembers viele Ansprüche verjähren!“

Bausback weist darauf hin, dass ein Großteil der Forderungen wie z. B. Kaufpreisforderungen, nach drei Jahren verjähren.

„Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die Fakten und den Schuldner kennt oder zumindest naheliegende Anhaltspunkte dafür hatte. Mit dem 31. Dezember 2013 verjähren also viele Forderungen aus dem Jahr 2010“, so Bayerns Justizminister.

Um das zu verhindern, müssen die Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Zahlungsansprüchen kann dies auch durch einen Mahnantrag geschehen, der bei Gericht eingereicht werden muss. Dabei ist besonders wichtig: Antragsteller aus Bayern müssen ihren Antrag an das Zentrale Mahngericht bei dem Amtsgericht Coburg richten.

Hinweise hierzu enthält unter anderem die Homepage des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unter
http://www.justiz.bayern.de/service/elektronischer-rechtsverkehr/online-dienstleistungen/.

Achtung: Nur Antragsteller, die ihren Papierantrag so rechtzeitig zur Post geben, dass er spätestens am 31. Dezember beim Zentralen Mahngericht eingeht oder ihn spätestens zum Stichtag elektronisch stellen, können sicherstellen, dass ihre Forderung nicht verjährt. Anträge per Telefax sind unzulässig und müssen zurückgewiesen werden.

Bausback abschließend: „Auch wenn man einen noch so gut begründeten Anspruch hat: Ist er einmal verjährt, kann er oft nicht mehr durchgesetzt werden. Der Schuldner kann sich auf die Verjährung berufen und die Leistung verweigern. Deshalb ist es wichtig, nicht untätig zu bleiben, und – falls nötig – auch rechtlichen Rat einzuholen!“

StMJ, PM v. 20.12.2013