Gesetzgebung

StMJ: Verbesserung der strafrechtlichen Möglichkeiten im Kampf gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution

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Bayerns Justizminister Bausback: „Staatsanwälten die nötigen strafprozessualen Instrumente an die Hand geben und auch die Freier in den Blick nehmen!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback fordert Verbesserungen der strafrechtlichen Instrumente im Kampf gegen Menschenhandel und Zwangsprostitution:

„Wer der sexuellen Ausbeutung von Frauen, die jeden Tag mitten in unserem Land und vor unseren Augen stattfindet, effektiv entgegen treten will, muss auch die Freier in den Blick nehmen. Diejenigen, die sich wissentlich und willentlich zu sexuellen Zwecken die Zwangslage von Opfern von Menschenhandel und Zwangsprostitution zu Nutze machen, müssen in den Fokus unserer Staatsanwälte rücken“, so Bausback, der als CSU-Vertreter eine entsprechende Vereinbarung in den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD mit hineinverhandelt hat, aus Anlass der aktuellen Diskussion innerhalb der CSU im Vorfeld der Klausurtagung der CSU-Landesgruppe in Wildbad Kreuth.

Der Minister weiter: „Angebot und Nachfrage stehen natürlich auch in diesem Bereich in einem Zusammenhang. Also gilt: Was die Nachfrage mindert, entzieht den Hintermännern von Menschenhandel und Zwangsprostitution die Geschäftsgrundlage – und hilft den Opfern.“

Bausback befürwortet zudem eine Aufnahme von Handlungen der Zuhälterei in den Katalog der Straftaten, zu deren Aufklärung eine Telekommunikationsüberwachung angeordnet werden kann:

„Hinter Zuhälterei verbirgt sich häufig genug nichts anderes als organisierte Kriminalität. Der müssen auch die Strafverfolgungsbehörden mit den nötigen strafprozessualen Mitteln entgegen treten können. Und dazu gehört auch die grundsätzliche Möglichkeit, die Telekommunikation zu überwachen.“

StMJ, PM v. 03.01.2013

Redaktionelle Anmerkungen

Die angeprochenen Passagen im Koalitionsvertrag finden sich in der Präambel unter dem Oberbegriff „Kriminalität bekämpfen und Sicherheit gewährleisten“ (S. 11) sowie auf S. 104 als Unterpunkt zu „4. Zusammenhalt der Gesellschaft“ – „4.1 Miteinander stärken und Chancengleichheit verbessern“ – „Gleichstellung sicherstellen“ (Koalitionsvertrag, PDF, 1.25 MB).

Die Katalogstraftaten, zu deren Aufklärung ohne Wissen des Betroffenen eine TKÜ angeordnet werden kann, finden sich in § 100a Abs. 2 StPO.