Gesetzgebung

Staatskanzlei: Bayerns Staatsregierung zieht Konsequenzen aus dem „Schwabinger Kunstfund“ und bringt Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz auf den Weg

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Justizminister Prof. Dr. Bausback: „Ein konkreter Schritt zugunsten der Opfer: Wer NS-Raubkunst im Besitz hat und das genau weiß oder bei Erwerb greifbare Anhaltspunkte dafür hatte, der soll sich in Zukunft nicht mehr auf Verjährung berufen können!“

Die Bayerische Staatsregierung zieht gesetzgeberische Konsequenzen aus dem so genannten „Schwabinger Kunstfund“.

Justizminister Prof Dr. Bausback: „Die Staatsregierung hat heute auf meinen Vorschlag ein Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz auf den Weg Richtung Bundesrat gebracht. Damit werfen wir einen Vorschlag in den Ring, wie Opfern der verbrecherischen NS-Kulturpolitik und ihren Angehörigen wirklich konkret geholfen werden kann.“

Bayerns Justizminister weiter: „Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Besitzern von sogenannten ,abhanden gekommenen Sachen‘ – also Gegenständen, die ihren ursprünglichen Eigentümern gegen deren Willen weggenommen wurden – gegenüber Rückgabeansprüchen die Berufung auf Verjährung versperrt sein soll. Das betrifft dann auch Fälle der so genannten ‚entarteten Kunst‘ oder der NS-Raubkunst, wenn also Kunstwerke zum Beispiel jüdischen Eigentümern im Zusammenhang mit Verfolgung und Vertreibung durch das nationalsozialistische Terrorregime entzogen wurden. Voraussetzung ist, dass derjenige, bei dem sich der Gegenstand befindet, ‚bösgläubig‘ ist, also über die Herkunft der Sache genau Bescheid weiß oder greifbare Anhaltspunkte dafür hatte, als er sie erworben hat.“

Prof. Dr. Bausback: „Die Rückgabeansprüche von Eigentümern, denen ihre Kunstwerke vom NS-Unrechtsregime in dieser Form entzogen wurden, verjähren nach unserem Recht grundsätzlich nach 30 Jahren. Das heißt im Klartext: Wenn derartige Werke nach langer Zeit im Verborgenen wieder auftauchen, von den Opfern oder deren Erben identifiziert werden können, diese sogar die hohen Hürden eines Rückgabeprozesses überwinden und alles Erforderliche nachweisen und belegen können, kann die Gegenseite am Ende immer noch sagen: ‚Tut mir leid, der Anspruch ist verjährt.‘ Das ist aus meiner Sicht unerträglich – jedenfalls dann, wenn der Gegner bösgläubig ist. Hier müssen wir entschlossen handeln.“

Der Gesetzentwurf soll im Bundesrat am 14. Februar 2014 vorgestellt werden. Er kann abgerufen werden unter: http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/kulturgut_rs.pdf (PDF, 59 KB).

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, PM v. 07.01.2014

 

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