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VG Regensburg: Asylklage eines vor Abschiebung bereits geschützten iranischen Teilnehmers an den bundesweiten Protestaktionen von Asylbewerbern blieb erfolglos

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Der erste Asylantrag des Iraners war bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2011 rechtskräftig abgelehnt worden. Aufgrund eines späteren Folgeantrages billigte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger im Jahr 2013 Abschiebeschutz zu. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat jetzt die darüber hinausgehende Klage auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als unbegründet abgewiesen.

Den Klageantrag begründete der Kläger mit einer exilpolitischen Aktivität seit Sommer 2012, als er sich nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens der bundesweiten Protestbewegung von Asylsuchenden angeschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung ging es insbesondere um die Frage, welche Gründe den Kläger dazu bewogen haben, sich nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens an den Protestaktionen zu beteiligen.

Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gestellt werden.

VG Regensburg, Pressemitteilung v. 21.01.2014 zum U. v. 21.01.2014, RO 4 K 13.30295