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BayVGH: Privater Mitteilungsdrang – Generelle Untersagung des E-Mail-Versands vom dienstlichen Account aus rechtens

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E-Mail-Versand nicht erlaubtZum Sachverhalt

Der Kläger, ein Bundesbeamter, versendete von seinem dienstlichen Account wiederholt Mitteilungen mit privaten Ansichten an den allgemeinen, mehrere hundert Empfänger umfassenden E-Mail-Verteiler. Als Beispiele werden E-Mails vom 09.11.2011 („Heinzelmännchen_fleißige_ Neugier“ und „Nuernberger_Hausgeist“) und vom 29.11.2011 („Bestellung zum Wahlvorstand_kleiner Kommentar“) angeführt.

Hierauf untersagte der Dienstvorgesetzte dem Kläger am 05.12.2011 mündlich und ohne weitere Begründung generell und zeitlich unbefristet den Versand von E-Mails von seinem dienstlichen Account und informierte ihn am gleichen Tag per E-Mail über die technische Umsetzung der Maßnahme.

Mit U. v. 12.12.2012 (AN 11 K 12.669) entschied das VG Ansbach, dass die Weisung in ihrer für die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2012 rechtmäßig gewesen sei. Zur Begründung hatte der Widerspruchsbescheid angeführt, der Kläger habe durch wiederholte Mitteilungen mit privaten Ansichten an den allgemeinen E-Mail-Verteiler den Dienstbetrieb gestört.

Zur Entscheidung des BayVGH

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde vom BayVGH abgelehnt:

Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger durch die streitige Weisung, mit der die beamtenrechtliche Folgepflicht des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisiert werde, überhaupt in seinen eigenen individuellen Rechten verletzt sein könne. Denn dem Kläger werde auf seinem Dienstposten nach Nr. 1.2 Abs. 1 der Verwaltungsvorschriften für den elektronischen Nachrichten-/Dokumentenaustausch (E-Mail) in der Bundesfinanzverwaltung die Möglichkeit zum E-Mail-Austausch nur als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt; eine private Nutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten E-Mail sei nicht zulässig. Das spreche dafür, dass es sich um eine rein innerdienstliche Weisung handele, gegen die es grundsätzlich keinen Rechtsschutz gebe. Ob die Sperrung des E-Mail-Kontos für das Absenden von elektronischer Post gleichwohl zumindest auch die eigene Rechtsstellung des Klägers betreffe und damit Rechtsschutz eröffnet sei, könne offen bleiben. Denn auch wenn man dies zu Gunsten des Klägers unterstelle, so bleibe die Klage in der Sache ohne Erfolg.

Sofern formelle Mängel der Weisung überhaupt vorgelegen hätten (fehlende Anhörung zum Beispiel) seien diese im Widerspruchsverfahren geheilt worden.

Auch sei nicht zu beanstanden, dass die Anordnung zeitlich nicht befristet wurde, denn es bestehe für den Kläger keine Notwendigkeit, dienstlich E-Mails zu versenden. Da der Empfang von E-Mails nicht blockiert werde, sei er vom elektronischen Informationsaustausch nicht vollständig abgeschnitten.

Orientierungssätze der Landesanwaltschaft Bayern

Die Landesanwaltschaft Bayern hat folgende Orientierungssätze zu der Entscheidung veröffentlicht:

1. Versendet ein Beamter wiederholt Mitteilungen mit privaten Ansichten an den allgemeinen E-Mail-Verteiler mit mehreren hundert Empfängern und stört dadurch den Dienstbetrieb, kann ihm der Versand von E-Mails aus seinem dienstlichen E-Mail-Konto durch Weisung seines Dienstvorgesetzten untersagt werden.

2. Es ist zweifelhaft, ob der Kläger durch eine solche Weisung, mit der die beamtenrechtliche Folgepflicht des § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG konkretisiert wird, überhaupt in seinen eigenen individuellen Rechten verletzt sein kann.

 

BayVGH, B. v. 23.01.2014, 6 ZB 13.184

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) vladimirdelic – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014012301