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VG Augsburg: Augsburger Staatsanwaltschaft muss Liste der Gurlitt-Bilder an Presse herausgeben

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Mit einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht Augsburg die Staatsanwaltschaft Augsburg verpflichtet, eine Aufstellung der Werke des „Schwabinger Kunstfundes“ unter genauer Bezeichnung und Angabe der Abmessungen an einen Reporter einer Tageszeitung herauszugeben. Weiter wurde die Verpflichtung ausgesprochen, dem Reporter mitzuteilen, zu welchen Werken potentielle Eigentümer ermittelt und kontaktiert wurden. Der weitergehende Antrag, auch die Namen dieser möglichen Eigentümer bekanntzugeben, lehnte das Gericht ab.

Das Gericht bejaht einen Auskunftsanspruch des Reporters nach dem Bayerischen Pressegesetz (red. Anmerkung: vgl. Art. 4 BayPrG). Eine entgegenstehende Verschwiegenheitspflicht verneint das Gericht. Das Steuergeheimnis stehe dem Auskunftsverlangen nicht entgegen, da es abzuwägen sei gegen die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit. Hier sei zu berücksichtigen, dass an dem Fall Gurlitt ein erhebliches und zwingendes öffentliches Interesse an Publizität bestehe. Angesichts der bereits veröffentlichten Fakten laufe der Schutzzweck des Steuergeheimnisses weitgehend leer. Sowohl der Name des Besitzers der Bilder, dessen Adressen und der ungefähre Bestand an Kunstwerken seien der Öffentlichkeit bereits bekannt. Auch sei nicht zu erkennen, inwieweit die Veröffentlichung des Bilderbestandes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren beeinträchtigen könne. Diese Gründe sprächen auch für einen Anspruch auf Auskunft, bezüglich welcher Werke mögliche Eigentümer ermittelt wurden und mit ihnen Kontakt aufgenommen worden sei.

Schutzwürdig seien aber die Interessen dieser möglichen Eigentümer daran, dass ihre Namen nicht veröffentlicht würden. Diese müssten selbst entscheiden, ob sie namentlich in der Presse erscheinen und ob sie überhaupt mit der Presse Kontakt aufnehmen wollten.

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat hiergegen bereits Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichthof eingelegt.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 31.01.2014 zum Beschluss v. 29.01.2014, Au 7 E 13.2018

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