Gesetzgebung

Staatskanzlei: Ministerrat beschließt besseren Mieterschutz / Bestimmte Fälle der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen sind ab 1. März 2014 genehmigungspflichtig

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Der Ministerrat hat heute eine Verordnung für einen besseren Mieterschutz bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen beschlossen.

Innen- und Bauminister Joachim Herrmann: „Ab 1. März 2014 müssen Eigentümer von Mietshäusern in Gebieten von Milieuschutzsatzungen für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen eine gesonderte Genehmigung einholen. Damit wollen wir in Gebieten mit einer gewachsenen Bevölkerungsstruktur unerwünschte Strukturveränderungen verhindern. Die Einführung des Genehmigungsvorbehalts dient gleichfalls einem besseren Mieterschutz. Damit setzen wir um, was wir vor der Landtagswahl angekündigt hatten und was im vergangenen Jahr am Widerstand der FDP gescheitert war.“

Die Regelung ist zunächst auf fünf Jahre, also bis zum 28. Februar 2019, befristet. Sie unterstützt das Ziel der Staatsregierung, bezahlbaren Wohnraum für die Bevölkerung in Ballungsräumen zu erhalten und die Situation der Mieterinnen und Mieter zu verbessern.

Der Genehmigungsvorbehalt gilt nur für Gebäude, die in Gebieten von Milieuschutzsatzungen liegen. Die Landeshauptstadt München hat 17 derartige Erhaltungssatzungen beschlossen. Anders als das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum, das nach der entsprechenden Satzung der Landeshauptstadt für das gesamte Stadtgebiet gilt, kann der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches des Bundes nur Gebäude in den räumlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebieten betreffen. Neben München hat auch die Stadt Erding zwei Satzungen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erlassen.

Wenn Gemeinden neue Milieuschutzsatzungen erlassen, gilt in diesen Gebieten der Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen automatisch. Ein flächendeckendes Umwandlungsverbot – etwa für den Großraum München oder gar für ganz Bayern – ist nicht zulässig.

Die Genehmigung für die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen ist zu versagen, wenn eine mietpreisbedingte Verdrängungsgefahr besteht, weil sich die Mieter ihre Wohnung nach Mieterhöhungen nicht mehr leisten können, und die Zusammensetzung der ansässigen Wohnbevölkerung aus städtebaulichen Gründen erhalten werden soll.

In welchen Fällen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht, ist unmittelbar im Baugesetzbuch geregelt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren nur an die Mieter zu veräußern. Ebenso besteht ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, wenn die Wohnung zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll. Der Genehmigungsantrag ist bei der Gemeinde zu stellen.

Staatskanzlei, Bericht aus der Kabinettssitzung, PM v. 04.02.2014