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StMJ: Gurlitts Anwälte legen Beschwerde gegen Beschlagnahme ein

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Bayerns Justizminister: „Keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Provenienzrecherche!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback erklärt anlässlich der Beschwerde der Rechtsanwälte von Herrn Gurlitt gegen die Beschlagnahme der Bilder aus dem sog. Schwabinger Kunstfund:

„Es ist das gute Recht von Herrn Gurlitt, die Beschlagnahme der Bilder gerichtlich überprüfen zu lassen. Aber eines ist auch klar: Die Beschwerdeeinlegung hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Erforschung der Herkunft der Bilder durch die von mir dafür eigens initiierte Task-Force. Die Provenienzrecherche kann und wird ungehindert fortgesetzt werden!“

Bausback weiter: „Man muss hier zwei Dinge ganz klar trennen: Auf der einen Seite gibt es ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Herrn Gurlitt u. a. wegen steuerlich relevanter Sachverhalte. Das ist von der Staatsanwaltschaft Augsburg nach Recht und Gesetz durchzuführen. Und die Strafprozessordnung enthält Befugnisse zu Ermittlungsmaßnahmen wie der Provenienzrecherche einschließlich der Veröffentlichung der Bilder völlig unabhängig von der Frage, ob diese beschlagnahmt sind oder nicht. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage des Umgangs mit den Bildern aus dem Schwabinger Kunstfund. Da geht es um übergeordnete Fragen. Die betreffen nichts geringeres als die Verantwortung Deutschlands und Bayerns für die Aufarbeitung von Verbrechen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes und die Frage: Wie gehen wir mit dessen Opfern um? Das ist eine Frage, bei der die ganze Welt auf uns schaut!“

„Die Beschwerde der Verteidigung auf der Ebene des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens schlägt nicht auf diese übergeordnete Ebene durch. Eine Veröffentlichung der Bilder im Internet, und damit die öffentliche Provenienzrecherche, ist weiterhin möglich“, so Bausback heute in München.

Bayerns Justizminister weiter: „Die Rechtsprechung stellt an die Zulässigkeit staatlicher Informationstätigkeit geringere Anforderungen als bei einem klassischen Grundrechtseingriff. Die Veröffentlichung ist nach diesen Maßstäben zu beurteilen. Und diese Maßstäbe sind hier eingehalten.“

Bausback zur Erläuterung: „Deutschland hat mit der Washingtoner Erklärung die Verpflichtung übernommen, die während der Zeit des Nationalsozialismus beschlagnahmten und nicht zurückgegebenen Kunstwerke zu identifizieren und deren Vorkriegseigentümer oder Erben ausfindig zu machen. Dabei geht es natürlich nicht um die Durchleuchtung von jedermanns Privateigentum. Wir reden hier jedoch über einen Fall, wo die Eigentumsvermutung durch ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erschüttert ist und der Verdacht von Raubkunst greifbar im Raum steht. Da ist Provenienzrecherche geboten. Die Veröffentlichung im Internet dient der Erfüllung genau dieser staatlichen Aufgabe, die zuvörderst der Bund, aber auch der Freistaat Bayern hat. Die damit verbundene Information der Öffentlichkeit dient einer effektiven Provenienzrecherche in Bezug auf Kunstwerke, die ihren Eigentümern möglicherweise im Zusammenhang mit Verfolgung und Vertreibung durch das nationalsozialistische Unrechtsregime entzogen wurden. Sie ist wichtig, um möglichen Opfern des nationalsozialistischen Terrors Kenntnis vom Verbleib der ihnen zustehenden Gegenstände zu verschaffen und ihnen damit die Mittel an die Hand zu geben, ihre Rechte durchzusetzen. Und auf diesem Weg eine Wiedergutmachung des verübten NS-Unrechts zu erreichen. Das ist ohne Frage ein legitimes Ziel.“

Bausback abschließend: „Vor diesem Hintergrund gilt: Soweit von der bloßen Veröffentlichung der Bilder im Internet Rechte von Betroffenen wie hier Herrn Gurlitt berührt sind, sind diese jedenfalls nicht unverhältnismäßig betroffen – und damit im Ergebnis nicht verletzt.“

StMJ, Pressemitteilung vom 19.02.2014