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VG Ansbach: Erfolgreiche Klage in Sachen „Gelber Löwe“ in Fürth

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteil vom 18.02.2014 (AN 3 K 13.02115) der Klage eines Anwohners der Gustavstraße in Fürth gegen eine Baugenehmigung der Stadt Fürth (Beklagte) vom 19.11.2013 für die Gaststätte „Gelber Löwe“ stattgegeben und die erteilte Baugenehmigung aufgehoben.

Die unter Auflagen erteilte Baugenehmigung hatte die Nutzung eines im 1. Stock der Gaststätte gelegenen Nebenraums als konzessionierte Fläche ausschließlich für geschlossene Veranstaltungen zum Gegenstand.

Der Kläger hatte im gerichtlichen Verfahren gerügt, der Betrieb des Gastraums im 1. Stock auch nur für geschlossene Veranstaltungen stelle eine erhebliche Erweiterung des Gaststättenbetriebs dar und führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Die Beklagte habe bereits selbst durch Lärmmessungen festgestellt, dass die zulässigen Lärmgrenzwerte überschritten würden. Er wende sich gegen die „Salamitaktik“ der Beklagten, nach dem Abschluss eines früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nunmehr erneut eine Genehmigung für eine Erweiterung des Gaststättenbetriebs des „Gelben Löwen“ auszusprechen.

Der Gaststättenbetrieb „Gelber Löwe“ war bereits Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens AN 3 K 12.02041. Dieses Verfahren wurde im April 2013 gütlich beendigt, nachdem der Inhaber des „Gelben Löwen“ einen Bauantrag auf Errichtung eines zusätzlichen Gastraums im 1. Stock zurückgenommen hatte.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Ansbach ist nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 18.2.2014 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, da die genehmigte Nutzung des Nebenraums als konzessionierte Fläche für geschlossene Veranstaltungen bauplanungsrechtlich nicht zulässig ist und gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Die Kammer hat sich der von der Beklagten vertretenen Auffassung, es sei nur eine geringfügige Erweiterung der Gaststätte genehmigt worden, die nach dem Bebauungsplan zulässig sei, nicht angeschlossen und deutlich gemacht, dass im Hinblick auf die bereits vorliegenden Überschreitungen der zulässigen Lärmgrenzwerte jede, auch geringfügige, Erweiterung der gastronomischen Nutzung als problematisch anzusehen ist.

VG Ansbach, U. v. 18.02.2014, AN 3 K 13.02115; Pressemitteilung v. 19.02.2014

Redaktioneller Hinweis

Die Lärmbelästigung in der Gustavstraße in Fürth war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, so z.B. im Hinblick auf die Anzahl der dort stattfindende Veranstaltungen oder hinsichtlich der dort ansässigen Gaststätten.