Gesetzgebung

StMASFI: Sozialministerium hält an der bisherigen bayerischen Regelung für den Muttertag fest – Ladenschluss Muttertag

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Auch am diesjährigen Muttertag, dem 11. Mai 2014, wird der Verkauf von Blumen für vier Stunden (von 9 Uhr bis 13 Uhr) genehmigt. Floristen können somit, wie in den letzten Jahren, an diesem Sonntag bis zu vier Stunden öffnen.

Dazu hat das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration eine Allgemeinverfügung erlassen, die im Bayerischen Staatsanzeiger heute veröffentlicht wurde.

StMASFI, Pressemitteilung v. 04.04.2014

Redaktionelle Hinweise: Die Allgemeinverfügung wird im Vollzug des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) erlassen und betrifft die Ausnahmebewilligung für Ladenschlusszeiten nach § 23 Abs. 1 LadSchlG. Der Text der Pressemitteilung ist gleichlautend zum Text der Pressemitteilung v. 28.03.2014 – möglicherweise wurde die angesprochene Allgemeinverfügung bereits mit Datum vom 28.03.2014 im Staatsanzeiger veröffentlicht.